1859. 16
S. 7.
Beerdigungen dürfen in den Sommermonaten (April bis September) nur in der
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und in den Wintermonaten (October bis
März) von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags stattfinden.
An den Sonn- und Festtagen dürfen Vormittags keine Beerdigungen vorgenommen
werden.
8. B.
Bei Todesfällen in Folge ansteckender Krankheiten hat die Beerdigung des Abends
stattzufinden.
S. 9.
Die Dispensation von den Vorschriften wegen der Tageszeit der Beerdigung hat
der Superintendent zu ertheilen. Die Höhe der Dispensationsgebühren ist durch §. 67
Nr. 15 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 (G., Samml. S. 63) bestimmt. Außer-
dem erhöhen sich die Gebühren des Geistlichen und der sonst noch bei der Beerdigung
fungirenden Kirchendiener in diesen Fällen um die Hälste des herkömmlichen Betrags.
III. Ort des Begräbnisses.
8. 10.
Verstorbene müssen in der Regel in derjenigen Parochie beerdigt werden, in welcher
sie verstorben sind.
S. 11.
Zir Wegführung einer Leiche von dem Sterbeorte behufs der Beerdigung oder
Beisetzung an einem zu einer andern Parochie gehörigen Orte ist die Erlaubniß der zu-
ständigen Behörde (Leichenpaß) erforderlich.
S. 12.
Die Ausstellung des Leichenpasses hat bei Transporten von Leichen innerhalb
Landes durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten in oder durch das Ausland aber
Seitens der Verwaltungsämter zu erfolgen; die betrefsenden Gesuche sind daher an die
hiernach zuständige Behörde zu richten.
Der Transport einer Leiche ist nur unter der Voraussetzung slatthaft, daß dem-
selben bei gehöriger Beobachtung der nachslehend unter §. 15 und 16 enthaltenen Vor-
schristen medicinalpoligeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Darüber, ob dies der
Fall sei, hat der betrefsende Physikus zu entscheiden. Dem Gesuche um Ausstellung
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