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eines Leichenpasses ist daher ein Zeugniß des Physikus beizufügen, daß der Transport
der fraglichen Leiche an und für sich oder wenigstens unter Anwendung gewisser, eintre-
tenden Falls näher anzugebenden Vorslchtsmaßregeln unbedenklich sei.
8. 14.
Ueberdieß ist bei Transporken von Leichen in oder durch das Ausland, sofern nicht
lediglich solche Staaten in Frage kommen, mit denen wegen gegenseitiger Gültigkeit
der Leichenpässe Vereinbarung getroffen worden ist, gehöriger Nachweis darüber beizu-
bringen, daß die Leiche in das Ausland zugelassen werde.
15.
Der Transport von Leichen solcher Personen, welche an ansteckenden Krankheiten
gestorben sind, nach dem Auslande ist, insoweit nicht medicinalpolizeiliche Vedenken
denselben unter allen Umständen verbieten, wobei dem Gutachten des betreffenden
Physikus nachzugehen ist, auenahmsweise nur unter der Voraussetzung zulässig,
daß in jedem derartigen Falle sämmtliche Regierungen der von der Transportronte be-
trofsenen Staaten, nachdem dieselben von der Krankheit, an welcher der Tod erfolgt
ist, in Kenntniß gesetzt worden, die Durchführung der Leiche durch ihr Staatsgebiet
ausdrũcklich genehmigt haben, und daß demnächst diejenigen Vorsichtemaßregeln auf's
Genaueste befolgt werden, welche dieserhalb von dem betreffenden Physikus werden für
nöthig erachtet oder bezüglich von einer oder der anderen auswärtigen Regierung werden
verlangt werden.
16.
Wird die Wegführung der Leiche S# e.§ so darf dieselbe bei einem Transporte
in das Ausland, und, wenn nicht vorkommenden Falls die betreffenden ausländischen
Behörden eine einfache Versargung für zureichend erachtet haben, in der Regel nur in
doppelten, genau in einander gesügten Särgen erfolgen, von denen der innere entweder
von Metall und wohl verlöthet, oder wenigstens von hartem Holze und gut verpicht
sein muß. Bei einem Transporte innerhalb Landes ist hinsichtlich der Art und Weise,
wie derselbe zu bewerkstelligen ist, lediglich dem Gutachten des Physikus nachzugehen.
Im Uebrigen sind die im einzelnen Falle nach §§. 13 und 15 etwa anzuordnenden be-
sondern Vorsichtsmaßregeln in Anwendung zu bringen.
S. 17.
Wird eine Leiche behufs der Beerdigung oder Beisetzung an einem anderen Orte
aus der Parochie des Sterbeortes weggeführt, so sind die gesetlichen oder herkömmlichen