Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 111 
Beerdigungsgebühren in der letzteren nur dann zu entrichten, wenn der Verstorbene 
dieser als Parochian angehörte, und steht in solchem Falle, wenn die Begräbnißgebüh. 
ren an dem Orte nach verschiedenen Classen erlegt werden, die Wahl der Classe denjeui- 
hen zu. welche die Beerdigung zu veranstallen haben. Auch wenn der Sterbeort nicht 
die ordentliche Parochie des Verstorbenen war, ist der Todesfall gegen Entrichtung der 
gesetzlichen oder herkömmlichen Gebühr in das betreffende Kircheubuch des Sterbeortes 
einzutragen. 
In den Kirchspielen, welche der Leichentrausport berührt, sind, wenn nicht be- 
sondere kirchliche Functionen ausdrücklich in Anspruch genommen werden, keinerlei Ge- 
bühren an Geistliche oder Kirchendiener zu entrichten. 
8. 18. 
Jedem Leichentransport ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben, die 
für sich mit gültiger Reiselegitimation versehen sein muß. 
IV. Form 4 Veotãbnisses. 
Die Form des Begräbnisses und die vsbhienen Abstufungen der Begräbnißfeier- 
lichkeit sind durch das örtliche Herkommen bestimmt; jedoch hat in der Regel und soweit 
nicht Ausnahmen in den S§. 23 fl. vorgesehen sind, jede Beerdigung unter Mitwirkung 
des Geisllichen staltzufinden, welcher dabei mindestens ein Gebet, den Segen und das 
Vaterunser zu sprechen hat. 
§. 20. 
Wird ein außerordentlich feierliches Begräbniß verlangt, so hat der Geistliche dar- 
über an den ihm vorgesetzten Superintendenten zu berichten und dessen Bescheid abzu- 
warten. 
5§. 21. 
Särge dürfen, wenn sie bei der Begräbnißfeierlichkeit in die Kirche gebracht wer- 
den, in derselben nicht geöffnet ren 
Begräbniß-Mahlzeiten sind bei 8 42 Kr. resp. 5 Thlr. Strafe verboten. 
S. 23. 
Die Betheiligung des Geistlichen am Begräbnisse unterbleibt bei todtgebomen 
oder ungetauften Kindern, kann aber auch dei Kindern unter zwei Jahren auf Wunsch 
der Angehörigen unterlassen werden.
	        
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