Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

i72 1859. 
. 24. 
Vorsätzliche Selbstmörder müssen früh Morgens vor der im §. 7. festgesetzten 
Tagegzeit slill, d. i. ohne Gesang und Gelänte beerdigt werden; auch ist in der 
Regel die Begleitung des Geistlichen zu versagen. 
8. 25. 
Zur Errichtung örtlicher Begräbniß- Ordnungen bedarf es der Genehmigung des 
Fürstlichen Consistoriums. 
Rudolstadt, den 23. December 1859. 
F. Schwarzb. Negierung. F. Schwarzo * storium. 
Dr. v. Ber 
  
XLI. Verordnung 
der Fürstl. Regierung und de Fürstl. Consistoriums, die Gottesäcker betr., 
24. December 1859. 
Mit Höchster unuchniguna des Durchlauchtigsten Fürsten wird im Betreff der 
Friedhöfe Folgendes hiermit verordnet: 
8. 1. 
Die öffentlichen Kirch- oder Friedhöfe bilden die allgemeine Begräbnißstätte. Die 
Beisetzung einer Leiche an einem anderen Orte, als auf dem öfsentlichen Friedhofe be- 
darf der Genehmigung der F. Kirchen= und Schulinspection, welche den Kirchen- und 
Schul-Vorstand, und des F. Verwaltungsamtes, welches den Physikus darüber zu 
hören hat. - 
BpiTodtgebokstcstodckLcichcnvonnochnichtgetaafteusfindemkanndck 
Kirchen- und Schul-Vorstand allein die Genehmigung ertheilen. 
In den Kirchen dürfen Leichen nicht beigesetzt werden. 
6. 2. 
Die Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche dürsen den Bekennern 
anderer christlichen Confessionen in Ermangelung eigner Friedhöfe das Begräbniß auf 
ihren Gottesäckern nicht versagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.