i72 1859.
. 24.
Vorsätzliche Selbstmörder müssen früh Morgens vor der im §. 7. festgesetzten
Tagegzeit slill, d. i. ohne Gesang und Gelänte beerdigt werden; auch ist in der
Regel die Begleitung des Geistlichen zu versagen.
8. 25.
Zur Errichtung örtlicher Begräbniß- Ordnungen bedarf es der Genehmigung des
Fürstlichen Consistoriums.
Rudolstadt, den 23. December 1859.
F. Schwarzb. Negierung. F. Schwarzo * storium.
Dr. v. Ber
XLI. Verordnung
der Fürstl. Regierung und de Fürstl. Consistoriums, die Gottesäcker betr.,
24. December 1859.
Mit Höchster unuchniguna des Durchlauchtigsten Fürsten wird im Betreff der
Friedhöfe Folgendes hiermit verordnet:
8. 1.
Die öffentlichen Kirch- oder Friedhöfe bilden die allgemeine Begräbnißstätte. Die
Beisetzung einer Leiche an einem anderen Orte, als auf dem öfsentlichen Friedhofe be-
darf der Genehmigung der F. Kirchen= und Schulinspection, welche den Kirchen- und
Schul-Vorstand, und des F. Verwaltungsamtes, welches den Physikus darüber zu
hören hat. -
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Kirchen- und Schul-Vorstand allein die Genehmigung ertheilen.
In den Kirchen dürfen Leichen nicht beigesetzt werden.
6. 2.
Die Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche dürsen den Bekennern
anderer christlichen Confessionen in Ermangelung eigner Friedhöfe das Begräbniß auf
ihren Gottesäckern nicht versagen.