Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. is 
8. 3. 
Die Erhaltung der öffentlichen Begräbnißplähe ist gemeine Last und liegt Allen 
ob, die an dem Begräbnißplatze Theil zu nehmen berechtigt sind, selbst diejenigen nicht 
ausgeschlossen, welche außerhalb desselben Familienbegräbnisse erworben haben. Die 
Geistlichen und Lehrer bleiben jedoch von der deßfallsigen Beitragepflicht nach wie 
vor befreit. 
8. 4. 
Gehörte der Verstorbene nicht zur kirchlichen oder bürgerlichen Gemeinde des 
Orts, wo er verstorben ist, so muß für ihn gegen ein von seinen Angehörigen an die 
Gemeinde= oder Kirchkasse zu leistendes Entgeld eine Grabstätte eingeräumt werden. 
§S. 5. 
Die Goltesäcker sind als befriedete Ruhestätten entweder mit einer Mauer oder 
einer Planke, einem dichten Stacket oder einer anderen dichten Befriedigung zu um- 
geben und, wo thunlich, ringsum mit Bäumen zu bepflanzen; der Eingang ist durch ein 
verschließbares, geräumiges Thor zu verwahren. 
8. 6. 
Die Aulegung neuer Begräbnißplätze soll nur nach Gehör des Kirchen- und 
Schulvorstandes mit Genehmigung der betrefsenden F. Kirchen- und Schulinspection 
stattfinden. Beim Vorhandensein erheblicher Gründe ist die letztere, bezüglich das 
F. Consistorium und die F. Regierung eine solche anzuordnen und zu veranstalten 
berechtigt. 
S. 7. 
Zu neuen Friedhöfen sind nicht allzu trockenc, in gehöriger Entfernung von den 
Wohnungen und so gelegene Plätze zu wählen, daß keine Wassersluthen Schaden an- 
richten können und daß der vorherrschende Wind sie bestreicht. 
8. 8. 
Ein verlassener Begräbnißplatz darf vor Ablauf von 70 Jahren nicht veräußert 
oder zu einer anderen Bestimmung gebraucht werden. 
SF. 9. 
#Bei Verlegung des Friedhofs kann den Besitzern von Erb. und Familienbegräb- 
nissen der Gebrauch derselben zur Bestattung ihrer Todten in der Regel nicht per- 
wehrt werden.
	        
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