1859. is
8. 3.
Die Erhaltung der öffentlichen Begräbnißplähe ist gemeine Last und liegt Allen
ob, die an dem Begräbnißplatze Theil zu nehmen berechtigt sind, selbst diejenigen nicht
ausgeschlossen, welche außerhalb desselben Familienbegräbnisse erworben haben. Die
Geistlichen und Lehrer bleiben jedoch von der deßfallsigen Beitragepflicht nach wie
vor befreit.
8. 4.
Gehörte der Verstorbene nicht zur kirchlichen oder bürgerlichen Gemeinde des
Orts, wo er verstorben ist, so muß für ihn gegen ein von seinen Angehörigen an die
Gemeinde= oder Kirchkasse zu leistendes Entgeld eine Grabstätte eingeräumt werden.
§S. 5.
Die Goltesäcker sind als befriedete Ruhestätten entweder mit einer Mauer oder
einer Planke, einem dichten Stacket oder einer anderen dichten Befriedigung zu um-
geben und, wo thunlich, ringsum mit Bäumen zu bepflanzen; der Eingang ist durch ein
verschließbares, geräumiges Thor zu verwahren.
8. 6.
Die Aulegung neuer Begräbnißplätze soll nur nach Gehör des Kirchen- und
Schulvorstandes mit Genehmigung der betrefsenden F. Kirchen- und Schulinspection
stattfinden. Beim Vorhandensein erheblicher Gründe ist die letztere, bezüglich das
F. Consistorium und die F. Regierung eine solche anzuordnen und zu veranstalten
berechtigt.
S. 7.
Zu neuen Friedhöfen sind nicht allzu trockenc, in gehöriger Entfernung von den
Wohnungen und so gelegene Plätze zu wählen, daß keine Wassersluthen Schaden an-
richten können und daß der vorherrschende Wind sie bestreicht.
8. 8.
Ein verlassener Begräbnißplatz darf vor Ablauf von 70 Jahren nicht veräußert
oder zu einer anderen Bestimmung gebraucht werden.
SF. 9.
#Bei Verlegung des Friedhofs kann den Besitzern von Erb. und Familienbegräb-
nissen der Gebrauch derselben zur Bestattung ihrer Todten in der Regel nicht per-
wehrt werden.