Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 15 
8. 5. 
Jede Gemeinde, deren Angehörige das benöthigte Brennholz ganz oder theilweise 
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ten Holzpreis-Verzeichnisse beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen Hötzer im 
Ganzen und die Controle gegen etwaigen Mißbrauch zu übernehmen. 
Die Gemeinden errichten entweder mit den sämmtlichen empfangenen Brennhölzern 
ein Magazin, oder sie verwenden hierzu nur soviel, als zur Deckung des Bedürfnisses 
der Unbemittelten ihres Ortes nöthig wird und vertheilen das Uebrige an die Gemeinde- 
Angehörigen auf dem Schlage. 
Eine Dispensation von der Verpflichtung zur Errichtung von Holzmagazinen zur 
Deckung des Bedürfnisses der Unbemittelten kann nur auf Antrag der betreffenden Ver- 
walkungsämter durch die Fürstl. Regierung erfolgen. 
Aus diesen Magazinen erhalten Holzbedürftige auf Verlangen bis zu 1 Malter 
Brennholz gegen baare Zahlung. 
Zu Bezahlung der schuldigen Holzkaufgelder wird den Gemeinden von der Zeit 
der Abzahlung an unter solidarischer Hastverbindlichkeit ein halbjähriger Credit zuge- 
standen. 
Nach Ablauf des halbjährigen Credits werden die Resie der Gemeinden beigetrie- 
ben, ohne daß auf irgend einen Einwand Rücksicht genommen wird. 
Vor Bezahlung der Rückstände, welche von erkauften Brennhölzern aus den 
Fürstlichen Forsten herrühren, finden neue Holzabgaben an die sich im Rückstande be- 
findenden Gemeinden überhaupt nicht Statt. 
S. 6. 
Damit auf Abgabe von Nupholz zu eigenem Bedarf der Staats- Unterthanen 
Rücksicht genommen werden und die Vertheilung der Brennhölzer zweckmähig geschehen 
kann und damit der verbotswidrigen Verwendung und der Holzverschwendung im In- 
teresse des Staates und der Staats-Unterthauen möglichst vorgebeugt werde, ist folgende 
Einrichtung getrofsen worden: 
1) Jeder Staats-Unterthan hat seinen jährlichen Bedarf an Nutz= und Brennholz 
bis zum letzten Febrnar jeden Jahres bei seiner Ortsbehörde anzumelden. 
2) Die Ortobehörde hat diese Anmeldungen, welche jedoch nicht über das wirkliche 
Bedürfniß hinausgehen dürfen und nöthigen Falls auf dasselbe zu reduciren sind, bis zum 
8. März desselben Jahres der Forstbehörde zu übergeben.
	        
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