Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

16 1859. 
3) Nach Abzug des nöthigen Bedarfs für die Forstbeamten, der Deputate und 
contractlich abzugebenden Hölzer, serner nach Abzug des für die Hofhaltung und des 
zu Staatsanstalten erforderlichen Holzes hat die Forstbehörde die übrigen nach §. 1 auf. 
bereiteten Brennhölzer auf die Gemeinden, und insofern deren Anmeldungen nicht 
vollständig befriedigt werden können, pro raln zu reparkiren und der Ortebehörde jeder 
Commun die ihr zugetheilte Quantität durch Uebergabe eines Verzeichnisses, welches 
die Sortimente und Nummern der zugetheilten Hölzer enthält, bekannt zu machen und 
auf dem Schlage zuzuposten 
4) Die Abfuhrzeit der Brennhölzer und der Termin, bis zu welchem dieselben 
abgesahren sein müssen, wird den Ortsvorständen durch die Vorstbehörde zur Mitthei- 
lung an die Gemeinde-Angehörigen bekannt gemacht. 
8.7 
Im Fall die S. 6, Pos. 1 und 2 belimmten Anmeldungen nicht zur festgesetzten 
Zeit erfolgen, wird auf dieselben keine Rücksicht genommen. 
S. S. 
Wenn Holz oder andere Waldproducte nicht zu der von der Forstbehörde festgesetz- 
ten Zeit abgesahren werden, so steht der Forstbehörde das Recht zu, über dieselben 
anderweit zu disponiren, und es sind diejenigen, für welche das Holz oder andere Wald- 
producte angewiesen waren, auch verpflichtet, wenn für die Forstcasse oder den Forstbe- 
trieb durch versaumte Abfuhre ein Nachtheil erwächst, diesen aus eigenen Mitteln zu 
vergüten. 
Die Aufbereitung der Hölzer betrefsend, so wird verordnet, 
n) daß bei den Malterhölzern die Scheite von den Knitteln geschieden und die Malter 
zu 64 Cubiksuß Leipziger Maß, der Längenfuß zu 125,5 Pariser Linien gerechnet, auf- 
gesetzt werden sollen; 
h) daß alles Stangen= und Astholz unter 3“ Durchmesser in die Wellen und das von 
3—6--Stärke in die Knittel-Malter zu bringen ist, alles Uebrige mehr als 6“ Durch- 
messer haltende Holz zu Scheit-Maltern gelegt und die daraus gespaltenen Scheite in 
der Art gespalten werden sollen, daß deren Bogensehne nicht unter 6= und nicht über 
12 Länge enthält. 
c) daß die Wurzelklöge von den Spaltklötzen getrennt und in Malter zu 64 Cubikfuß 
Leipziger Maß gesetzt,
	        
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