Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 31 
4) abschlägige Bescheidungen auf Gesuche um die erwähnten Verleihungen 2c. In 
der zurückweisenden Verfügung kann jedoch dem Antragsteller für den Fall, daß derselbe 
sich nicht hierbei beruhigt, die Tragung der Kosten für die durch seine weiteren vergeb- 
lichen Anträge entstehenden Verhandlungen und Verfügungen angedroht werden, welche 
Androhung eintretenden Falles zu verwirklichen ist. 
5) Alle blos aus der Oberaussicht des Staates über ein Gemeinde-, Kirchen- oder 
zu milden Zwecken bestimmtes Sustungsvermögen hervorgehenden Genehmigungsdecrete 
und Erlaubnißertheilungen. 
II. Die zur Competenz der Verwaltungsbehörden gehörigen Streitigkeiten zwischen 
mehreren Betheiligten, welche gewisse Rechte und Handlungen in Auspruch nehmen oder 
die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten. Inebesondere fallen demjenigen, 
welcher bei einem im V fahren grundlose Ansprüche 
und Einwendungen in Bezug auf den Bau neuer Anlagen und Werke erhebt, die hier- 
durch entstehenden Kosten zur Last. 
I. Die von den Verwaltungsbehörden erledigten Polizei= und Disiplinar- 
Strassachen. Werden indeß dergleichen Sachen durch die freiwillige Entrichtung der 
nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Strasgesetzbuche und zur Strafprozeßordnung 
(Ges. S. 1850, S. 74) angeforderten Geldstrafen erledigt, so kommen keine Kosten 
in Ansatz. 
IV. Die im polizeilichen Interesse vorgenommenen Revisionen von Privat-Unter- 
nehmungen und Einrichtungen, falls diese Revisionen eine Abweichung von den dieser- 
halb bestehenden Vorschriften und Anordnungen oder sonstige verschuldete Mißstände 
ergeben haben. 
V. Die mit den Finanzbehörden abgeschlossenen Pachtverträge, sowie die Brau- 
malzsteuer-Firations-Verträge und Verhandlungen des Fürstl. Bergamtes. 
VI. Die Nevisionen der Rechnungen der Corporationen, Kirchen, Schulen und 
Stiftungen. 
S. 7. 
Die Sportelfreiheit entbindet in den Fällen 3# 1, 2, 9, 10, 11, 12 und 13 des 
§. 5 nicht von der Bezahlung der neben den Kostenansätzen noch besonders vorkommen- 
den baaren Auslagen und Separatgebühren; in den übrigen Fällen des angezogenen 
§. 5 sind dergleichen Gebühren und Verläge auf die Staatscasse zu übernehmen.
	        
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