1859. 33
8. 11.
Ueberall, wo bei Berechnung der Kosten auf den Werth des Gegenstandes Rück-
sicht zu nehmen ist, gelten
u) in den streitigen Rechtssachen die in den Prozeßgesetzen, insbesondere in 55. 1—2
des Gesetzes vom 12. November 1858, die Verbesserung des bürgerlichen Prozeßver=
fahrens belr., über die Erneitlelung der Werthsverhältnisse gegebenen Vorschriften.
5) In freiwilligen Gerichtssachen sind die Summen, welche die Betheiligten in Ansatz
gebracht haben, zunächst maßgebend.
Liegt keine bestimmte Werthsangabe vor, besteht insbesondere bei Verkrägen das
Aequivalent in anderen als Geldleistungen, so sind die Interessenten zur Werthsangabe
aufzufordern. Entsteht der Verdacht, daß diese Angaben dem wirklichen Werthe nicht
entsprechen, so ist eine ohngefähre Abschätzung des Gegenstandes durch Sachverständige
zu versügen. Die angestellten Ermittelungen sind sportelsrei, so lange kein absichtli-
ches Verschweigen des wahren Werths hervortritt.
§. 12.
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Ausäße gilt die Regel, daß mit Aus-
nahme des ersten Hunderts ein angefangenes Hundert bis zu 50 gar nicht, von da ab
jedoch für voll gerechnet wird. In gleicher Weise sind, wenn bei dem Sportelansatze
die Zahl der auf das Geschäft verwendeten Stunden in Betracht kommt, halbe und
mehr als halbe Stunden für voll, weniger als halbe gar nicht zu berechnen. Bestimmt
bei Schristen — vorausgesetyzt, daß dieselben mehr als eine Seite süllen — die Seite
resp. Bogenzahl den Kostenansah, so werden weniger als halb voll geschriebene Seiten
gar nicht, halb voll oder mehr als halb voll geschriebene Seiten dagegen für voll ge-
rechnet. Jede Seite muß mindestens 20 Zeilen enthalten.
8. 13.
Bei Aufstellung der Kostenrechnung werden überschießende Heller, wenn sie unter
einem halben Kreuzer betragen, für einen halben Kreuzer, wenn sie deuselben aber
übersteigen, für einen vollen gerechnet.
Lassen gesetzliche Vorschriften einen Spielraum für den Kostenansatz bei gewissen
Verhandlungen und Versügungen, z. B. Terminen, Bescheiden àc. zu, so bestimt
den höheren oder geringeren Ansatz zunächst stets der Werth des Gegenstandes,
nächstdem aber der Umfang, die Schwierigkeit und Zeitdauer des Geschäfts. Solchen-