Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

34 1859. 
falls hat der die Verhandlung leitende resp. ausfertigende Beamte entweder den 
Kostenansatz selbst schon vorläufig auf dem betreffenden Schriststücke zu notiren oder 
durch eine auf das letztere zu setzende Bemerkung über die Zeitdauer des Geschäfts rc. 
dem Sportularius einen sichern Anhaltepunkt für die Kostenliquidation zu geben. 
#.15. 
Wenn in einer und derselben Angelegenheit bei mehreren Behörden Verhandlun- 
gen stattgesunden haben, so sind die Sporteln immer nur im Sporkelbuche derjenigen 
Behörde, bei welcher die Angelegenheit selbst anhängig ist, zu buchen. Die requirir- 
ten Behörden haben deshalb, falls sie nicht die sämmtlichen Verhandlungen mittheilen, 
auf Grund derselben die Sportelrechnungen aufzustellen und sie den requirirenden Be- 
hörden zur Buchung und Einziehung zu übersenden. 
Sind Sporteln in verschiedenen Instanzen auf eingelegte Berufungen 2c. oder bei 
der Mitausfertigung einer Uebereignungs-Urkunde oder eines Hopothekenscheines, so- 
wie in wichtigen Rechtssachen in der Executionsinstanz bei den Einzelgerichten entstan- 
den, so hat jedes Gericht die wegen seiner Handlungen angefallenen Sporteln zu buchen 
und einzuziehen. 
Wenn die Bearbeitung einer bei einer Behörde eingeleiteten Augelegenheit vor 
deren Beendigung ganz auf eine andere Behörde übergeht, so kommen die Kosten, so- 
weit solche bei jener vor dem Uebergange noch nicht gebucht sind, ganz bei der leßteren, 
nach Maßgabe der für diese bestehenden Vorschriften, in Ansatz. 
Baare Auslagen werden bei der Casse derjenigen Behörde, bei der sie entstanden 
sind, in Ausgade gebracht, aber nur von derjenigen Behörde, bei welcher die übrigen 
Kosten liquidirt werden, in die Soll, Einnahme eingestellt, obne daß eine Erstallung 
aus der einen in die andere Casse stattfindet. Die für die gemeinschaftlichen Gerichte 
gegebenen Vorschriften in Betrefs der Buchung der Kosten und der Behandlung des 
Verlagswesens werden hierdurch nicht abgeändert. 
8. 16. 
Die Kostenliguidirung erfolgt in allen Sachen, welche durch eine Verfügung 
beseitigt werden, bei Erlaß der Verfügung, in Mandatsprozessen sosort mit der Aus- 
fertigung des Mandats; in denjenigen Angelegenheiten, bei deren Verlaufe gewisse 
Abschnite des Verfahrensvorkommen, regelmäßig beim Eintritt eines solchen Abschnittes, 
deshalb in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beim Schlusse einer Prozeßinstanz; außer- 
dem bei Beendigung der Sache.
	        
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