Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 37 
jenigen Kosten, welche für nichtige oder völlig unnühe Verhandlungen liquidirt sind, 
niederzuschlagen. 
Dergleichen Verhandlungen müssen jedoch lediglich einer fehlerhaften Behand- 
lung der Behörde zugeschrieben werden können. 
8. 24. 
In Sportelsachen findet nur der Weg der Beschwerde an die zunächst vorgesetzte 
Oberbehörde statt, insofern nicht im Wege der Vorstellung bei der Unterbehörde der 
Beschwerde abgeholfen wird. 
S. 25. 
Vernachlässigungen, ingleichen Ueberschreitungen der im Gesetz enthaltenen Be- 
stimmungen und Taxen, sofern sie nicht in ein Verbrechen übergehen, werden mit Dis- 
eiplinarstrafen geahndet. 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Sportelsätze für Justiz= und Verwaltungsbehörden. 
§. 26. 
1) Abschriften, wörtliche Actenauszüge, Actenverzeichnisse, ein- 
schließlich der Vergleichungsgebühr, für eine Seite 3Kr. resp. 1 Sgr. 
für zwei Seiten 7, -— 2 „ 
für einen Bogen 14„ = 4 „ 
bei gebrochenen Bogen für jede Seite 2 „ vesp. 8 Pf. 
Abwesenheits-Vormünder, Bestellungsscheine derselben, siehe Bestellungs- 
scheine. 
Affixions-Registratur, siehe Edictalladungen und Bekanntmachungen. 
2) Anerkennung von Unterschriften, nämlich für die darüber auszuneh- 
mende Registratur und den auszusertigenden Schein, jedoch mit Ausschluß 
der elwaigen weiteren Verhandlungen und zwar 
u. bei Anerkennung einer Urkunde über oringsügige Grschafte und Ver, 
bandlungen 10 Sar. 
b. bei Anerkennung einer Urkunde über wichige Geschat und Jelbant 
lungen 1 Kl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
bis 1 Fl. oi. *
	        
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