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1859.
Anwaltsgebühren, Feststellung derselben, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr.
Ausfertigungen, insofern kein höherer oder beriugerer nt de besonders
festgestellt ist, für jedes erste Blat
für jede dritte und Seen Seite 35 „ =
Enthält die uesening zugleich eine keinem besondern *“
unterfallende Entscheidung, so tritt das Doppelte vorstehender Ansätze ein.
Ausfertigungen, in welchen die obrigkeitliche Genehmigung zu Vergleichen
Verpfändungen, Veräußerungen oder anderen Geschäften, welche zu ihrer
Gültigkeit dieser chenein bedürfen, ausgesprochen wird,
35 — 10 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
Auswanderungsbekan Forhnnn s. Bekanntmachung.
Beglaubigung von Abschriften oder Extracten, die nicht über einen Bogen
süllen 28 K Sgr.
und für jeden weiteren vollen Bogen 14, = 4 „
einschließlich der Vergleichungsgebühr.
Behändigung einer Ladung einer andern Behörde, wenn blos das
übersendete Insinnations-Document der requirirenden Behörde zurückgeschickt
wir Xr. resp. 5 Sgr.
Außerdem werden die vorkommenden einzelnen Handlungen besonders
berechnet.
Ist der Adressat nicht im Bezirke der Behörde zu finden, so wird nichts
in Ansatz gebracht.
Bekanntmachung, öffentliche, für welche kein besonderer Ansaß sich im
gegenwärtigen Gesetze vorfindet, inschließlich der Affirions= und 2 Nestrions-
Registraturen 35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
Die Vewielfältigungen dorselden zum Zweck der Bekanntmachung in
öffentlichen Blättern werden als Abschriften, die Ladungen der Betheiligken
besonders berechnet.
Bekanntmachung einer Auswanderung, einschließlich des Anbringens
und des Attestes 42 Kr. = 12 Sgr.
wird in derselben Bekanntmachung die Auswanderung verschiedener Personen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, von jeder Person oder Familie
28 Kr. = 8 Sgr.