Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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1859. 
Anwaltsgebühren, Feststellung derselben, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr. 
Ausfertigungen, insofern kein höherer oder beriugerer nt de besonders 
festgestellt ist, für jedes erste Blat 
für jede dritte und Seen Seite 35 „ = 
Enthält die uesening zugleich eine keinem besondern *“ 
unterfallende Entscheidung, so tritt das Doppelte vorstehender Ansätze ein. 
Ausfertigungen, in welchen die obrigkeitliche Genehmigung zu Vergleichen 
Verpfändungen, Veräußerungen oder anderen Geschäften, welche zu ihrer 
Gültigkeit dieser chenein bedürfen, ausgesprochen wird, 
35 — 10 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
Auswanderungsbekan Forhnnn s. Bekanntmachung. 
Beglaubigung von Abschriften oder Extracten, die nicht über einen Bogen 
süllen 28 K Sgr. 
und für jeden weiteren vollen Bogen 14, = 4 „ 
einschließlich der Vergleichungsgebühr. 
Behändigung einer Ladung einer andern Behörde, wenn blos das 
übersendete Insinnations-Document der requirirenden Behörde zurückgeschickt 
wir Xr. resp. 5 Sgr. 
Außerdem werden die vorkommenden einzelnen Handlungen besonders 
berechnet. 
Ist der Adressat nicht im Bezirke der Behörde zu finden, so wird nichts 
in Ansatz gebracht. 
Bekanntmachung, öffentliche, für welche kein besonderer Ansaß sich im 
gegenwärtigen Gesetze vorfindet, inschließlich der Affirions= und 2 Nestrions- 
Registraturen 35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
Die Vewielfältigungen dorselden zum Zweck der Bekanntmachung in 
öffentlichen Blättern werden als Abschriften, die Ladungen der Betheiligken 
besonders berechnet. 
Bekanntmachung einer Auswanderung, einschließlich des Anbringens 
und des Attestes 42 Kr. = 12 Sgr. 
wird in derselben Bekanntmachung die Auswanderung verschiedener Personen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, von jeder Person oder Familie 
28 Kr. = 8 Sgr.
	        
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