Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 43 
IV. Wenn die Beendigung der Sache durch Erkenntniß, Verzicht, Vergleich oder 
Zugeständniß, * stattgesundener Beweisaufnahme, erfolgt ist, kommt in Ansatz bei 
einem Gegenstan 
n) unter Fl. 45 Kr. - 25 Thlr. Werth 1 *rprv 10 Kr. = 20 Sgr. 
bis 3 Fl. 30 Kr. — 2 Thlr. 
b) von 43 Fl. 45 Kr. — 3 Thlr. bis 175 ge 100 Thlr. 
L 30 Kr. = 2 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
S. 31. 
In den aufgestellten Aversionalsäten werden alle vorkommenden Niederschriften und 
Aussertigungen bis zur Beendigung der Sache durch Erkenntniß, Verzicht, Vergleich 
oder Zugeständniß, nicht aber auch die e und deren Beglaubigungen bezahlt. 
In Nechtssachen, welche nach cciehide shrist ohne Rücksicht auf den Werth des 
übenwiesen sind, kommt der die Summevon 175 Fl. 
100 Thr. übersteigende Werth nicht weiter in Betracht. Auf dergleichen unschätz- 
bare Gegenstände finden die Vorschriften in §. 27—30 ebenfalls Anwendung. 
  
S. 33. 
Im Concurse, mit Ausnahme der gegen den Gemeinschuldner anhängigen Einzel- 
prozesse, so wie in allen Edictalprozessen und bei sonstigen Handlungen der streitigen 
Gerichtsbarkeit, welche nicht zu dem in §§. 27 bis 30 enwähnten Verfahren gehören, 
greifen die allgemeinen Ansäte und außerdem für ein Erkenntniß 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
für wirkliche Distributionsbescheide 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr bis 10 Fl. 30 Kr-6 Thlr. 
Plat. 
8. 34. 
In der Executionsinstanz, einschließlich der darin in Folge kreisgerichtlichen Auf- 
trags vorgenommenen Handlungen, werden die allgemeinen Ansätze n-- und zwar 
a) zum Viertheil in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. 
h) zur Hälfte in Sachen von 43 Fl. 45 Kr. 25 Thir. bis zu 175 u — 100 Thlr. 
Werth und 
e) ganz in Sachen von 175 Fl. = 100 Thlr. und darüber Werth. 
Es kömmt hierbei lediglich die Summe, welche beigetrieben werden soll, in Rück- 
sicht, keineswegs das frühere Klagobject. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsamml. XK. 7
	        
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