Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

44 1859. 
. 35. 
Bei den Kreisgerichten. 
I. In denjenigen Prozeßsachen, welche bei den Kreisgerichten in erster Instanz 
verhandelt werden, kommen für die einzelnen gerichtlichen Handlungen die allgemeinen 
Sportelansäße in Anwendung. Es werden jedoch mit Ausschluß der Ehescheidungs- 
sachen die Ansäte sub 4, 12, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 um die Hälfte erhöht, 
wenn das Klagobject den Werth von 1750 Fl. = 1000 Thlr. übersteigt. 
Außerdem werden liquidirt: 
a) für Entscheidungen ohne vorheriges rechtliches Gehör des Gegentheils und 
für unbedingte Mandate 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
b) für Beweisinterlocute, Contumacial = Erkenntnisse und Entscheidungen, 
gegen welche das Rcchtemitel des Recurses zulässig ist. 
3 F Xr. = 2 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
D) für Definitiv- Gutschedungen nach erfolgtem Gehör beider Theile 
Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. bis 21 Fl. = 12 Thlr. 
4) für Loccliongerkeuninise 7 Fl. = 4 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr. 
II. In der Appellationsinstanz werden für Entscheidungen 
n) in streitigen Rechtssachen 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
bis 3 Kl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
) in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
berechnet. 
§. 36. 
Bei dem Appellationsgerichte. 
I. Die erstinstanzlichen Handlungen, einschließlich der Entscheidungen, wer- 
den wie die der Kreisgerichte berechnet 
II. Für Cutscheidungen in der Appellationsinstanz werden berechnet: 
u) bei Berufungen gegen uchunen der Einzelgerichte 
30 Kr. = 2 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
h) bei Necursen gegen Friegenp Entscheidungen und bei Berufungen 
Jegen kreisgerichtliche Contumacial Erkenntnisse oder Entscheidungen ohne 
rechtliches Gehör 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
e) bei Berufungen gegen Endertennnise der Kreisgerichte aller Art 
7 Fl. = 4 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.