46 1859.
8. 39.
Für Erbantrittscheine der als Erben eintretenden Ascendenten, Descenden-
ten und Ehegatten findet ein Viertheil der §. 38 normirten Ansätze, jedoch nicht unter
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.; für Erbrecesse in Bezug auf den Nachlaß eines Ascen-
lenten, Descendenten und hegatten die Hälfte obiger Ansätee, jedoch nicht unter
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. statt
8. 40.
Uebernehmen bei Erbtheilungen oder der elterlichen Vermögensabtrelung verschie-
dene Interessenten verschiedene Grundstücke oder erwirbt Jemand Grundstücke von ver-
schiedenen Besitzern oder ersteht mehrere Grundstücke in einer Versteigerung, so wird,
wemn die desfallsige Zuschreibung in einer Urkunde erfolgt, der Sportelbetrag vom Ge-
sammtwerth der zugeschriebenen Immobilien berechutt.
Der von dem einzelnen Interessenten zu tragende Kostenantheil wird unter Berück.
sichtigung des Werths der demselben zugeschriebenen Grundstücke festgestellt.
S. 41.
In Tauschfällen ist nur der Werth des größeren Grundstücks, nicht beider Tausch-
objecte in Ansatz zu bringen.
§. 42.
Werden Grundstücke verschiedener Gerichtsbezirke des Inlandes in einer Ur.
kunde übereignet, so hat jede Behörde nur den Werth der Grundstücke ihres Bezirks in
Ansatz zu bringen.
Diese Vorschrift findet auf Tauschverträge keine Anwendung.
S. 43.
In obigen Ansäßen sind alle Verhandlungen, insbesondere alle Niederschristen,
Beschlüsse und Ausfertigungen, welche vor inländischen Behörden zum Zwecke der
Uebereignung von Grundeigenthum bis zur Ausfertigung und Aushändigung der Ur-
kunden ergehen, inbegriffen.
Davon sind jedoch ausgenommen:
1) die gerichtliche Aufnahme der auszufertigenden Urkunde (§. 26, JA 25);
2) die Verhandlungen, welche wegen einer auf den neuen Erwerber übergehenden
Hypothek sich nöthig machen, wofür einschließlich der Bemerkung n Hypothekenbuche
und der Benachrichtigung des Gläubigers von jedem 100 Fl. bez. 100 Thlr. der
Hppothekenschuld 1 # bez. 5 Sgr.,