Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 40 
thekenbuche und Anshändigung der desfallsigen Urkunde, sowie des ausgefertigten Lö, 
schungsscheines enthalten. Nach den allgemeinen Ansälen sind jedoch dabei vorkommende 
Nebengeschäfte (vgl. S. 43, Nr. 3) zu vergüten. Wenn dagegen Hypotheken= und 
Privilegiengeschäfte sich wieder zerschlagen, so findet die Vorschrift in §. 9. Anwendung. 
53. 
Sind die zu verpfändenden Immobilien in verschiedenen Gerichtsbezirken des In- 
landes belegen, so hat das Gericht, welches zuerst angegangen wird, zwei Drittheile und 
die übrigen ein Drittheil der Aversionalsportel anzuseten. 
Werden aus= und inländische Grundstücke zusammen verpfändet, so wird von den 
inländischen die Hälfte der Aversionalsportel entrichtet. 
3. Sonstige Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeik. 
S. 54. 
I. Für gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung von Geschäften, welche weder 
die Bestellung von Hypotheken oder Privilegien, noch die Uebertragung von Grund- 
eigenthum betressen, wie namentlich von Mobiliar-Käufen, von Pacht., Erbzins,, 
Gesellschafts-, Bürgschafts-, Ehe-, Einkindschafts-, Adoptions-, Theilungs-, Erb. 
Alimentations., Schenkungsverträgen, Emancipationen, Beslellung eines procurium 2c. 
kommen für alle Verhandlungen, einschließlich der etwa nöthigen causae counilio und 
der einmal auszuferkigenden Urkunde, je nach dem Werthe des Gegenstandes nnd dem 
Umsange des Vertrags 52 Kr. bez. 15 Sgr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. 
in Ansatz. 
Ausgeschlossen hievon ist die Aufnahme solcher Verträge (S. 26, WM 25). 
Von jedem Vertrage 2c. werden 21 Kr. = 6 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
Waisenhausgebühren berechnet. 
I. Für die gerichtliche Uebereignung von Lehngütern einschließlich der Beleihung 
und Aussertigung des Lehnbriefes greisen die für die gerichtliche Zuschreibung von Allo= 
dialgrundstücken normirten Sätze Platz. 
In der Fürstlichen Unterherrschaft sind außerdem die in Fällen der Veräußerung 
P *r- an einen extrimeus hergebrachten 1 procentigen Consensgebühren zu ent- 
won sich die Beleihung in Folge einer in herrschender Hand (munn domimme) 
eingetretenen Veränderung nothwendig oder kritt der Belieheneii in Folge der Beleihung 
nicht auch zugleich in den Besitz und Genuß des Gutes, so ist für die Beleihung und die
	        
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