Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 51 
anzusetzen. Wird jedoch an die Stelle des zurũckgenommenen Dokuments ein Dokument 
von hoherem Betrage deponirt, so ist solches, insoweit es den Betrag des herausgenommenen 
Dokuments übersteigt, als ein neu deponirtes anzusehen und ist für diesen Mehrbetrag 
die gesehliche Depositengebühr anzusetzen. Tritt an die Stelle des herausgenommenen 
Dokuments ein Dokument von niederem Betrage, soist die von „der wirklichen Ausgabe“ 
zu berechnende Depositengebühr von dem Betrage der Differenz zwischen beiden Doku- 
menten seiner Zeit anzusetzen. 
§. 55. 
Diese Depositengebühren finden nur dann statt, wenn der Gegenstand wirklich in 
das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen worden war. 
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwe- 
sende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 50 Fl. resp. 30 Thlr. 
jährlich nicht übersteigt, gar keine Depositengebühren, außerdem nur die Hälste der 
vorstehenden Sägte entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in 
dem bevormundcten Zustande der Pflegebesohlenen liegt. Die Erben oder andere 
Rechtsnachfolger derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen 
Ansatz zu entrichten. 
Von der Depositengebühr für wirkliche Einnahme (F. 54, V. 1.) und Ausgabe 
(§. 54, vV. 2.) wird die eine Hälfte zur Sportelcasse verrechnet, die andere Hälste fällt 
den Depositenbewahrern dergestalt zu, daß davon wiederum 2 Drittheile dem Depositen- 
Buchführer, ein Drittheil die übrigen Schlüsselinhaber bezieben. Die Depositenge- 
bühren für die Ausleihung und Wiedereinziehung deponirter Gelder (§. 54, V. 3.) er- 
halten die Depositenbewahrer nach dem angegebenen Verhälmisse allein. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XI. 8
	        
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