Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 53 
b. Bei den Oeistliqen. 
1) General-Superintendent . 20FL 
2) Superintendenten . . . . .. IOFL 
3) Oberpfarrer ....... 7 Fl. 
c. Bei dem Militair. 
1) Major . . . .. .30Fl. 
2) Hauplleute . 2HFL 
3) Oberlieutenants und Militairbeamte mit Oberlieutenantsrang 20 Fl. 
4) Unterlieutenants und Militairbeamte mit Unterlientenanksrang 15 Fl. 
S. 57. 
Durch die vorstehende Classificirung sollen die bestehenden. Nangverhältnisse in 
keiner Weise beeinträchtigt oder modificirt werden. 
Sollten Decrete auf Titel oder Stellen ausgeferkigt werden, welche hier nicht 
namentlich aufgeführt sind, so wird nach den Ansätzen derjenigen Kategorie liquidirt, 
welcher sie nach den üblichen Nangverhältnissen am nächsten kommen. Diejenigen 
Diener aber, die bei ihrer Bestellung ßbs zu zahlen haben, sind 
von der Entrichtung der Decretssporteln fr 
. .)s. 
Wird einem Beamten nur ein —* Titelohne höheres Amt ertheilt, so ist für 
das Decret nur so viel anzurechnen, als der Unterschied zwischen dem Ansatze für das 
letzte Decret und das neue beträgt. 
Bleibt ein Beamter in einer und derselben oben A. 1.a. 1— 8 aufgeführten Classen 
stehen, z. B. bei der Ernennung eines Actuarius zum Amtscommissair, so ist die Hälste 
des Sportelansatzes für die betreffende Classe zu entrichten. 
5 
Auf Nachsuchen ertheilte Titel an Personen, welche nicht im Fürstlichen Dienste 
stehen, unterliegen einem höheren Ansatze, dessen nähere Bestimmung fürjeden einzelnen 
Fall ausdrücklich vorbehalten bleibt. 
Bei allen Bestallungen in noch der C. Theil der zu liguidirenden Sporteln für die 
Fürstliche Waisenhauscasse zu berechnen und außerdem kommen 1 Fl. 45 Tr. Dienerge- 
bühren in Ansatz. 
Letztere können bei den höheren Stellen auch bis 3 Fl. 30 Kr. berechnet werden. 
Bei den Stellen A. 1. u. 9 bleiben jedoch Waisenhaus- und Diener-Gebühren 
außer Ansatz. 8
	        
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