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& II. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 8. Jannar 1859, betreffend die Ermächtigung des
Fürstl. Iustizamtes Rudolstadt zur Auostellung von Erlaubnißscheinen zum Handel
mit Branntwein sowic zum Ausschank desselben für die biesige Stadt.
Unter Bezugnahme auf Unsere Bekanntmachung vom 8. Juli vorigen Jahres, be-
tressend die Verwaltungs.Angelegenheiten hiesiger Stadt, welche auf das Fürstl. Justiz-
Amt hier vi commiss. übertragen worden sind (Gesetz Samml. vom vor. J. S. 178 und
Wochenblatt von demselben Jahre Nr. 28), wird andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß dem Fürstl. Justizamte hier auch die Ausfertigung der Erlaubnihscheine
zum Handel mit Branntwein sowie zum Ausschank desselben für hiesige Stadt obliegt.
Nudolstadt, den 8. Jannar 1859.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Dr. v. Bertrab.
K. A. Vater.
III. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 8. Jannar 1859, betreffend die Ausdehnung
des Verbots des Kälberhetzens auf die Firstliche Unterherrschaft.
Die nachstehende, für die Fürstliche Oberherrschaft erlassene und in der Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1842 S. 13 publicirte Verordnung:
Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 27. Sept. 1842, das besiehende Verbot des
Kälberhetzens betr.
Da nach eingegangenen Anzeigen das bereits verbotene Hetzen der Kälber
bisweilen noch vorkömmt; so wird das dießsallsige Verbot mit dem Beifügen
andurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem zur Anzeige gebracht werdenden
Dawiderhandlungsfalle eine Strase von Zwei Gulden, wovon der Anzeiger
I#tel erhält, ztel aber in die betreffende Ortsarmentasse fliehen, einzutreten hat.