s8 1859.
3) einer Gesellenordnung hie
is
Waisenhausgebühren
2) Bei den Geweinde Behörden.
1) Für Verpflichtung eines Lnente#, Beisihers, Hau
werksschreibers, ** sonstiger Personen
2) Hir ein Dienstb
3) Für Visiren osnlonnnd Wandeibũchet falls die Arbeits-
zeit und Führung eingetragen wird .
Außerdem benemeldiih.
4) Für einen Trauschein . · .
atscnhausgcbührcn
5) Für einen Heimathschein
Für Legalisirung von Seiten der Landesbehörde
enstboten erhalten die Heimathscheine znentgeldlich.
6) Für ein Sittenzeugniß
7) Für Genehmigung zu 2 von Selenheiten. zu
Kunstübungen, 2c.
223
bis
8) Für Tanzscheine. Hierfür wird die festgesetzte Abgabe ent.
tet.
ri
9) Sonstige Bescheinigungen
10) it. und Zuschreibungen! inden Grund, Geschoh- und Steuer-
büchern, zusamm
u. tu Suine eunchnenn, mem t dieselben über 1750 Fl.
1000 Thlr. Wenh habe
b. von ledigen G##ostückn und Wohnhäusfe .
bei mehr als 10 Grundstücken ec. von den !# je.
und " mehr als 20 Grundstücken.
C. Bel dem Flnangcolleglum und dessen Unterbehoörden.
außerdem
1) Tachtuertrge und zwar von einer jährlichen Pachtsumme
u. 500 Fl. resp. 300 Thlr. aufwärts 1 Procent nebst je
.
Waisenhaus, und Dienergebühren.
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