Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 63 
. Manns-PS 
dchltcmdchahl-(Advptivs)Eltern,unddemWahls : 
(Adoptiv.) Kinde oder den Abkömmlingen des letztern 845 5 — 
bis 
35——920— 
14) Dispensation von Beibringung der Teslimonin imegritalis (510— 2— 
i 0.30 6 — 
15) Gestattung eines Begräbnisses außer der gesetzlichen Beit ab 30— 1— — 
Bemerkungen. Wenn nach gehörig stattgehabtem arhart - 
dem Gesuche um Gestatlung der Haustrauung (zub 95 
los Krankbeit 2c. die Veranlassung giebt, so ist der Snsnulh 1 
liche ennchtim. inen Gesuche zu entsprechen. In den Fäl- 
len sub. 1. 2. J. 7. S. 10. 11. 15. ist der Superintendenk er. . 
ihltgt Wunauon zu ertheilen. bat aber dem Consi-= 
sorinmaleh ald Anzeige zumachen. In den Fällensuh 323. 1 
5. 2. 1 I. hat das Consistorium die Diopensation zu er- s . 
theilen. Jndanållcnsulkdst1:1.l)abenWikUnsSkllIst 1 
die Dispensation nach Auhörung des Consistoriumc zu erthei- 
l 
· 
  
len vorbehalten. 
ie Diopensations · Summe wird, soweit eingenngsternn , ; 
her Ansatz vorgeschrieben ist, einerseits nach d I 
Mmögen der Betheiligten, andererseits nach den *— be- 1 1! 
messen, durch welche die Sdn bedingt ist. « *)-“ 
Die Hälfte der Dispensations-Gelder wird an die oberherr- 1 
schaftliche resp. unterberrschaftliche Waisenhanscasse abgege- 
ben, die andere Hälste bei der Pensionscasse für Geistliche 
verrcchnet. 1 
Außer dem Ausatze der Diepensations-Gelder sind in den 
Fällen, in welchen der Superintendent die Dispensa- 
  
  
  
  
tion ertheilt, für denselben noch . 52 15 
und in den ũbrigen Fällen fuͤr die P Grasss se der Geijlich 52 15— 
145— 1—— 
anzusetzen. 11 1 
16) Gcuhe für die Odinabion *5 x 1 
u. der Geistlich - 1215— 171—— 
b. der hiltaen henersife 515 —3—— 
17) Gebühren für die Vocation der - Penstonscasse . 4J0—— 215— 
18) Gebühren für Einfihmg eines Geistlichen i 
a. der geistlichen Penslonscasse . 1030-—— 6—— 
  
  
b. dem Ginrrunaheemntondeaen . .7--«.-4-.«..
	        
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