66 1859.
Dienstbestallungen. n
Für Bestallung eines Pfarrers, Diakonus, Pfarrsubstituten mit
der Hoffiung der Nachfolge, ohne Unterschied des Dienstein.
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Für 7n eines Schullehrero oder behurriuhstitut en 38330—2——
Diese Gebühren hat der Angestellte aus eigenen Mitteln
zu tragen. «
Gemelnschaftliche Bestimmungen
bezüglich der in denss. 50— 70 bestimmten Sporteln.
8. r
Inden S§F. — bestimmten A si istd igemü ündliche Anbrin-
gen, die gewohnliche Nachsorschung und die len an die Oberbehörde, so-
wic deren Rescript inbegrissen. Besonders sind nur die ganz außergewöhnlichen und im
Edictalverfahren vorkommenden Handlungen zu berechnen. Hierfür, sowie für die son-
stigen sportelpflichtigen Handlungen, für welche keine Aversionalsportel bestimmt ist,
greifen die in §. 26 normirten allgemeinen Ansäsze Plat. Jedoch sind bei den Verwal-
tungs-Aemtern die- Vô 8 18. 19. 20. ausgeführten Sporteln nur zur Hälfte und die
Sportel sub Nr. 21 nach dem für die Einzelrichter normirten Betrage zu berechnen.
Außerdem hat für schriftliche Bescheide der unteren Verwaltungsbehörden 1 Fl. 45 Kr.
bis 3 Fl. 30 Kr. und für die der oberen Verwaltungsbehörden 3 Fl. 30 Kr. bis 5 Fl.
15 Kr. in Ansatz zu kommen.
Fllufter Abschuntt.
Separatgebühren.
1) Diäten und Commissionsgebühren.
§S. 72.
Für Amteverrichtungen, welche ein Fürstl. Diener außerhalb der Flur seines Amts.
sitzes krast seines Amtes oder in Folze erhaltenen besonderen Auftrags vornimmt, kann
derselbe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Diãten und
Erstattung seiner baaren Auslagen in Auspruch nehmen.
Nur bei Justizbehörden sind für Annshandlungen in sportelpflichtigen Civil-
sachen, die außerhalb des Geschäffelocals der Behörde, aber in nerhalb der Flur des