1859. 67
Gerichtssitzes vorgenommen werden, Veriichtungs= oder Commissions= Gebühren zu
berechnen, welche an den fungirenden Beamten ausgezahlt werden, sobald sie von dem
Zahlungspflichtigen entrichtet, bezüglich eingezogen sind.
S. 73.
An Commissionsgebühren wird je nach der Zeitdauer des Geschäfts die Hälfte oder
der ganze Betrag des dem Diener bewilligten Diätensatzes gewährt.
S. 74.
Bei mehrtägigen Verrichtungen sind täglich wenigstens sechs Stunden dem Ge-
schäfte zu widmen. Die Anfangs= und Beendigungszeit ist stets in dem Protokolle zu
vermerken.
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers darf nur da erfolgen, wo dies
nach gesetzlicher Vorschrist erforderlich ist oder durch den Umfang des Geschäfts geboten
wird. Bei auswärtigen Testamentsaufnahmen sind regelmäßig an Stelle einer zweiten
Gerichtsperson die im Orte bestellten Urkundspersonen zuzuziehen. Die Zuziehung
eines Dieners muß durch die Natur des Geschäfts geboten sein. (§. 92. 1) ·
§.75.
Ist einem F. Diener bei Uebertragung eines gewissen Amtes die Vornahme der
mit demselben in Verbindung slehenden Neisen ohne besondere Entschädigung, oder
gegen Bezug eines fixirten Diäten= und Reisekosten-Bauschquantums oder gegen speciell
normirte Sätze zur Pflicht gemacht, oder bestehen für gewisse Diener in Bezug auf die
Voraussetzungen und die Art und Weise des Diätenbezugs und der Transporkkosten-
vergütung bestimmte Vorschriften, so hat es bei denselben, in soweit sie durch dieses
Gesetz nicht abgeändert worden sind, sein Bewenden.
Es verbleibt demnach hinsichtlich der Vergütung des Reiseaufwandes der Beamten
des Thüringischen Zoll, und Handelsvereins, der Forstbeamten, der Superintendenten,
Schulinspeckoren, anderer Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener, mit Ausnahme der
Gymnasiallehrer, bei den deshalb getroffenen besonderen Bestimmungen, bezüglich beiden
herkömmlichen Säßzen, ferner rücksichtlich der Disten und Reisekosten des Justizperso-
nals in Strafsachen bei den Vorschriften der Gebührentaxe für die Verhandlungen in
Strafsachen (G. S. 1850, S. 295 ff.) und endlich rücksichtlich der Modieinalpersonen
(Physikrr, Thier, und Wundärzte und Apotheker) bei den Bestimmungen der Medicinal-
Taxe vom 16. Juli 1844 (G. S. 1844, S. 24 fl.
Färstl. Schw. Ruvolst. Gesetzsamml. XX 10