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her in dem Protocolle stets zu bemerken. Wird dies unterlassen, so werden nur halb-
tägige Diäten vergütet.
Wird die Expedition erst Nachmittags begonnen, dauert jedoch den andern Tag
noch fort, so passiren für den Nachmittag gleichfalls nur halbtägige Diäten. Dauert
die Abwesenheit zwar über Nacht, jedoch nicht über Mittag des andemn Tages, sowird
auch für den letztern die Hälste des Diätensatzes für einen Tag berechnet.
In Fällen, wo eine Expedition, wenn gleich erst am späten Abend begonnen, über
Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6 Uhr Morgens
zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tag Diäten, aber keine Vergütung für Nachtquar-
tier statt
Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten,
für deren jede die Kosten besonders zu berechnen sind, dergestalt vorgenommen, daß der
Commissarius oder die Commission nicht erst nach Beendigung einer Amtshandlung nach
Hause zurückkehrt, so * die Diäten unter die verschiedenen Angelegenheiten verhält-
S. 79.
Die Diäten des §. 76. erhöhen sich bei Verschickungen in das Ausland, wobei
übernachtet werden mußh, um die Hälste. Dasselbe gilt bei Dienstreisen von der
brherrichftt in die Unterherrschast oder umgekehrt bei den Dienerclassen A#l bis V.
im S. 7
S. 80.
Aer den Düten können nochi in Ansah gebracht newden-
76 unter Môlbis VI
doch ** Vorbehalt der ucksichtlich einzelner Dienerclaff en des Forstpersonals)
bestehenden besondern Bestimmungen;
2) in Fällen wo übernachtet werden muß, die unwermeidlichen Auslagen
für Wohmung= Haeihmg und Beleuchtung, sowie für Trinkgelder von den Dienststellen
im §. 76 nter I und Il.
Wohunnynteryuachtinchaßhefen Heitung, Licht, Trinkgelderwird den Diener-
classen III und IV mit 1 Fl. 10 Kr = 20 Sgr, den Dienerclassen V und VI excl. der
Kreisthierärzte mit 521 Kr. = 15 Sgr. und den Dienertlassen VII bis IX mit 173 Kr.
-5 Sgr. vergütet.
3) zueschtich? #an Dienercasen im 8. 76 unter l und Il fũr einen Bedienten täg-
lich 56 Kr. = 16