1859. 71
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Diener noch anderer Aufwand
entstanden sein, so wird die besondere Berechnung des letzteren, neben den vorewähnten
Sähen, unter gleichzeitigem Nachweise der Nothwendigkeit gestattet.
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wagen und Lohnbedienten in größeren Städten, an Porto und dergleichen.
8. 81.
Was die Transporkkosten bei den Unterbehörden (Kreisgerichte, Ver-
waltungs- und Justizämter, Rent- und Steuerämter, Bergamt) anlangt, so passiren
solche, insofern nicht die Nothwendigkeit der Amwendung von Transportmitteln im ein-
zelnen besondern Falle nachgewiesen wird, nur bei denjenigen Expeditionen, welche an
Orten vorfallen, die über 1 Meile vom Sitze der Behörde entfernt sind und bei denen
der fungirende Beamte selbst für sein Fertkommen sorgt. Unter dieser Voraussetzung
kann der Vorstand resp. das Mitglied und der Subalternbeamte für jeden halben Tag
je 521 Kr. — 15 Sgr. und für einen ganzen Tag je! Fl. 45 Kr. — 1 Thlr. liqmdiren.
An Onen, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsberechnung nicht ohne
ihren baaren S « ist der Betrag der wirklich aufgewendeten
t aittu aun des Empfängers nachden laufenden Mietbpreisen
zu beschein
Für uisn Fall aber werden dem Vorstande der Kreisgerichte, der Verwaltungs-und
Justizämter, sowie den Collegialmitgliedern, in deren Wagen auch dicetwa mitfungiren-
den Unterbeamten aufzunehmen sind, zwei Pserde mit Wagen vergütet. Andere Be-
amte dürfen nur ein einspänniges Fuhrwerk liquidiren, es müßte denn unter ganz beson-
dern Umständen die Benuymg eines zweispännigen Fuhrwerks nothwendig gewesen sein.
In dem Wagen einer Gerichtscommission haben zugleich auch die Phosicats= und
etwaigen Urkundspersonen, soweit möglich, Aufnahme zu finden.
S. 82.
Hinsichtlich der Vergütung der in Dienstgeschäften der Oberbehörden aufge-
wendeten Transporkkosten gilt der Grundsab, daß in jedem einzelnen Falle nur
der wirklich gehabte Aufwand liquidirt werden darf.
Für das Maß aber, innerhalb dessen derartige Aufwände sich halten sollen, gelten
solgende Vorschriften: