Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

: 1859. 
a) Wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als genügendes Trans- 
portmittel darstellt, muß diese benutzt werden. Die Diener der in S. 76 gedachten 1. Kate- 
gorie haben Anspruch auf Benutzung der 1. Wagenclasse, die Diener der 2., 3., 4., 5. 
Kategorie sind zu Liquidirung der 2. Wagenclasse befugt; alle übrigen sind nur berech- 
tigt, die 3. Wagenclasse zu liquidiren. 
Sämmtliche Diener haben Anspruch auf Erstattung der für ihr Gepäck etwa be- 
zahlten Ueberfracht und die Diener sub l. bis incl. VI. auf Erstattung der Nebenkosten, 
welche beim Zugehen zur Eisenbahn und beim Abgehen von derselben vorkommen. 
Bei Mitnahme eines Bedienten erhalten die sub I. und ll. in §. 76 bezeichneten 
Beamten noch den Fahrpreis 3. Classe vergütet, es müßte deun sein, daß der benutzte Eisen- 
bahnzug eine 3. Wagenclasse nicht gehabt hätte, in welchem Falle von dem Commissarius 
die 1. Classe und für den Bedienten der Preis der 2. Classe liquidirt werden kann. 
5) Insoweit keine Eisenbahn benußt werden kann, sind die Diener der 1. und 2. 
Kategorie einen Wagen mit 2 Extrapost= oder Miethpferden, die der 3. (dasern die 
Benutzung der Extrapost im einzelnen Falle kostspieliger sein würde) nur einen zweispän- 
nigen Miethwagen, die Diener der 4., 5. und 6. nur einen einspännigen Miethwagen 
zu liquidiren berechtigt. Unter allen Umständen ist indeß von sämmtlichen Dienern, 
mit Ausschluß der 1., und im Fall der Mitnahme eines Bedienten, auch der 2. Kate- 
gorie, stets die Beförderung mit dem Postwagen zu wählen, wo dies möglich ist. 
Den Dienerclassen III. bis VI. ist nachgelassen, statt der wirklich aufgewendeten 
Transportkosten die Aversionalsätze des S. 81 zu liquidiren. 
S. 83. 
Wer Fouragegelder oder Natural-Fourage bezieht, darf. insoweit nicht specielle 
andere Bestimmungen, bei denen es sein Bewenden hat, getroffen sind, Fuhrkosten nur 
in dem Falle liquidiren, wo er die Reise ihrer Natur nach mit den eigenen Perden nicht 
machen kann. 
S. 84. 
Militairpersonen beziehen die in den §. 76 und 80 festgesetzten Diaten beziehungs. 
welse Vergütungen für Dienstaufwand nur bei einzelnen Versendungen, wenn keine 
Elnquarticrung statifindet. 
Bei Streiscommandos obne Nachtquartier, sowie bel Märschen von und nach 
Frankenhausen bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen.
	        
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