1859. 73
2) Prüfungsgebühren.
85
1) Für die Prüfung eines Candidaten der Theologie simmtlichen Mitgliedern der
Prüfungss Commission zusammen 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
Für die Prüsung eines Candidaten- zur Ordination un minislerio) jedem der
drei igirn der Prüfungs-Commissin 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
3) Für die Prüsung eines Arztes . 21 Fl. — 12 Thlr. im Ganzen.
4) Für die Prüsung eine Wundarztes 7 Fl. —= 4 Thlr. im Ganzen.
5) Für die Prüfung eines Apothekers oder Provisors 7 Fl. = 4 Thlr. im Ganzen,
excl. der Auolagen für Reagentien.
) Für die Prũfung eines Thierarztes. .. 7GFl. — 4 Thlr. im Gauzen.
7) Für die Prüfung eines Försters, jedem der Fachmänner 3 Fl. 30 Kr.— 2 Thrr.
8) Für die Prüfung eines Adspiranten zum Mechmuge“ und Cassendienst, jedem
der Fachminner Fl. 24 Kr. resp. 1 Thlr. 12 Sgr.
9) Für die Prüfing eines Forstgehülfen, **- der huchnäuue
I. 45 Kr. — 1 Thlr.
10) Für die Prüfung eines Landesgeometers 7 Fl. = 5 Thlr. im Ganzen.
11) Fur die Prüfung der Rechtscandidaten und Accessisten bewendet ee bei der Vor-
schrift in den §§. 13 und 24 des Regulativs über die Prüfung, Ausbildung und Be-
Iiüh der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 26. April 1853,
S. 70 ff. der G. Samml. 1853.
3) Cellecturgebübren und Zählgelder.
d.
Die Sportelrendanten der Vewal und Juslizbehörden beziehen eine Collec-
turgebühr von 5 Prozent der wirklich erhobenen Einnahmen an Sporteln und Strafgel·
dern mit Ausschluß jedoch der baaren Verläge.
Werden dergleichen Einnahmen für Rechnung der Collegialgerichte durch die
Einzelgerichte eingehoben, so gebührt dem Sportular der Letzteren, welcherdie Einnahme
und Ablieferung besorgt, die eine Hälste der Collecturgebühr, wogegen die andere Hälfte
dem Sportular der Ersteren, welcher die eingehobenen Sporteln und Strafgelder
verrechnet, zufällt. Die in Bezug auf das Cassen. und Rechnungswesen des Fürstl.
Kreisgerichts zu Sondershausen getrofsenen B icht berührt
Bei Auctionen von Mobilien erhält! derjeni ge Suboitcitenni welcher die Erste.
hungsgelder zu verrechnen hat, von 1 Fl.: 2 Kr., von 1 Thlr.: 1 Sgr.