1859.
V. Regulativ,
die Holzabgabe an die Staatonnterthanen aus den Fürstlichen Forsten in der
Fürstlichen Oberherrschaft betreffend, vom 14. Jannar 1859.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c
verordnen unter Aufhebung des Negulativ's, die Holzpreise und deren Ermäßigung für
Staatonnterthanen der Fürstl. Oberherrschaft betrefsend, v. 12. Juli 1852 (G., Samml.
von 1852, Seite 85 ff.), und der Verordnung vom 23. Februar 1855, betreffend eine
Abänderung des oberherrschaftlichen Holzpreisregulativs vom 12. Juli 1852 (Gesetz-
Sammi. von 1855 Seite 40) auf den Antrag Unsers Ministeriums, wie folgt:
8. 1.
Um durch Festsetzung bestimmter Holzpreise unter dem Commerzial-Werthe in den
Fürstlichen Forsten, wegen der sich hierdurch nothwendig fleigernden Anforderungen
Lan dieselben, den Ruin der Forste nicht herbeizuführen und sie überhaupt in sorstmänni-
schem Betriebe zu erhalten, wird festgesetzt:
1) daß diese Forsie hinsichtlich der Schlagwirthschaft nachhaltig behandelt und
daher die durch die Betriebsregulirung bestimmten Natural-Etats eingehalten werden
sollen, und
2) daß die Forstbehörde das Aushalten der verschiedenen Sortimente lediglich nach
sorsimännischen Grundsätzen zu bewirken hat.
Nach der bestimmten Holztaxe werden Brennhölzer zu eigenem Bedarf, der inlän-
dischen Hauswirthschaften abgegeben.
Beim Verkauf aller Commerzialhölzer werden Ausländer zugelassen, sobald und
so lange hiesigen Staatsunterthanen im betreffenden Auslande gleiche Rechte zugestanden
sind.
S. 4.
Jede Gemeinde, deren Angehörige Brennholz aus Fürstlichen Forsten gegen Be-
zahlung nach der bestimmten Holztaxe beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen
Höslzer unter solidarischer Hastverbindlichkeit im Ganzen und die Contrele gegen etwaigen
Mißbrauch zu übernehmen.