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b. von jeder weitern Seitte. . 34 Kr. = 1 Sgr. bis 7 Kr. = 2 Sgr.
berechnet.
Werden Staatsbeamte als Sachverständige zugezogen, so erhalten sie diesenige
Vergütung an Diäten und Transporkkosten, welche ihnen bei Reisen in Dienstangelegen-
heiten zukommt.
8) Zeugengebühren.
8. 91.
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren
1) wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst oder an einem von letzterem
nicht über eine Viertelmeile entsernten Orte wohnen, vorbehältlich des Ersatzes eines
etwa zu bescheinigenden positiven Schadens su jede Stunde Versäumniß
1 Kr. Sgr. bis 14 Kr. = 4 Sar.
Angefangene Stunden werden für volle i für die Versaunmiß an einem
Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr
Die Höhe der Versäumnißkosten ist in jedem lzeluen Falle mit Ncksicht auf den
muthmaßlichen Enverb des Zeugen und auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen.
Der Zeitauswand wird nach der Zeit, welche der Zeuge bei der Behörde zubringen
muß, bemessen.
2) Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als eine Vier-
telmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind ihnen an Reisekosten mit Einschluß
der Versäumniß und Zehrungskosten für jede Meile der Hinreise
zu vergüten; für die Rückreise findet, wenn sie nicht an demselben Tage erfolgen konnte,
der gleiche Ansaß statt, außerdem nur die Halfte desselben.
Beträgt die Entsernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll angenommen,
bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Viertelmeilen vergütet und es
kommen dann nicht-volle Viertelmeilen nicht in Ansatz.
Die Höhe der Reisekosten ist mit Rücksicht auf die Enwerbs, und sonstigen Verhält-
nisse der Zeugen, auf die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Trans-
port. Mittel, innerhalb des angegebenen Satzes zu bestimmen. Insbesondere ist hier-
bei darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenner ineige-
ner Angelegenheit reiste, besondere Transpork-Kosten aufwenden oder ob er den Weg
zu Fuß zurücklegen würde. Das letzte Alnen des F. 90. greift auch hier Platz.