Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 83 
8. 11. 
Der Anwalt, welcher in eigener Sache einen Prozeß führt, kann die taxmähigen 
Gebühren für seine eigenen Bemühungen von dem zur Kostenerstattung verpflichteten 
Gegner ersetzt verlangen. 
8. 12. 
Isteiner Person, welche das Armenrecht erlangt hat, ein Officialanwalt zubestellen, 
so hat das Prozeßgericht solchen unter denjenigen Anwälten, welche am Orte des Ge. 
richts wohnen, oder in Ermangelung solcher unter denjenigen, welche vor demselben zu 
practieiren pflegen, unter Einhaltung einer gleichmäßigen Reihenfolge zu bestimmen. 
8. 13. 
Der Officialanwalt kann seine Gebühren nur dann fordern, wem sein Client zu 
bessern Umständen gelangt oder der Gegner zu deren Erstattung verurtheilt wird. Er 
ist aber mit allen Auolagen zu verschonen und sind die gleichwohl nicht zu umgehenden 
nothwendigen Verläge, insoweit sie nicht von der armen Partei selbst erlangt werden 
können, dem Anwalt aus der Gerichtscasse zu erstatten. 
8. 14. 
Wird von einem Anwalte eine Prozeßschrift zu den Acten gegeben, nachdem schon 
von Seiten der Parteien das eingelegte Rechtemittel wieder zurückgenommen oder auch 
die durch Vergleich oder sonst geschehene Beendigung des Rechtsstreites bei dem Prozeß 
gerichte zur Anzeige gebracht worden ist, so können Gebühren dafür nur dann in Ansatz 
gebracht werden, wenn er zur Zeit der geschehenen Ferligung dieser Schrift von jener 
Zurücknahme oder Beendigung noch keine Kenntniß gehabt hat und dies bei eintretendem 
Zweifel handgebend an Eidesstatt versichert. 
15. 
Wo die Bogenzahl der Schrift den Ansaß bestimmt, sind einzelne Seiten verhältniß- 
mäsig zuliguidiren: Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Vier- 
theil des Ansatzes für einen Bogen. 4 — 
Abschriften, Niederschristen und Reinschristen, die mehr als eine Seite füllen, 
müssen aufder Seite wenigstens 21 Zeilen, bei Briefseiten in Quart mindestens 16 Zeilen 
und in jeder Zeile 12 Sylben enthalten. Außerdem sindet nach dem Ermessen des Ge- 
richts eine verhältnißmäßige Ermäßigung und zwar sowohl der Schreibgebühr, als des 
Ansatzes für die Abfassung selbst statt. *
	        
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