Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

96 1859. 
Sachwalters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für frivole Ankräge und Rechts- 
mittel sind dem Sachwalter die Gebühren und Verläge zu streichen. 
. 26. 
Dagegen darf der Richter auch von Antspegen sowohl ganz übergangene Ansätze 
nachtragen, als auch zu niedrige lnsabe eihhen. 
Die in Folge der Feststellung bei da helien Posien vorgenommenen Abstriche 
sind auch auf dem zurückzugebenden Rechnungsexemplare zu vermerken. 
Gegen die Fesistellung kann sowohl der Auwalt, als der Zahlungspflichlige binnen 
10 tägiger Nothfrist, von Empfang der sesigestellten Rechnung ab, Vorstellung bei der 
zunächst vorgesetzten Beberde thun. Jedoch ist, wenn die erstinstanzliche Feststellung 
von dem Appellationsgericht, dem Ober-Appellationsgericht oder der Regierung erfolgte, 
die Vorstellung bei diesen Vehörden selbst einzureichen und von dem Collegium nach 
vorgängiger Veränderung des Neferenten darüber zu entscheiden. 
IV. Beitreibung der Gebührenforderung. 
S. 20. 
Vor der gerichtlichen Beitreibung muß die Gebühren-Rechnung dem Zahlungs- 
pflichtigen vom Anwalte zugestellt worden sein. 
Zur Bescheinigung dieser Zustellung genügt eine Niederschrift des Sachwalters in 
seine Acten, und dem Schuldner lietzt dann der Beweis der etwa behaupteten Unrichtig- 
keit einer solchen Niederschrift ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens 4 Wochen 
bei Vermeidung der gerichtlichen Veitreibung Zahlung zu leislen. 
Der desfallsige Antrag kann bei dem Prozeßgerichte selbst gestellt werden. 
Der Gewaltgeber kann von dem Prozeßgegner, welcher ihm zur Wiedererstattung 
verpslichtet ist, dieselbe ohne weiteres im Wege des gerichtlichen Berechnungs- und 
Hülfsversahrens beanspruchen. 
V. Heransgabe der Ma#nalacten. 
8. l. 
Nach vollständiger Berichtigung der sestgestellten Gebühren hat der Anwalt die ge-
	        
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