Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

88 1859. 
Gebühren-Taxe 
für die Rechtsanwälte. 
1. Information zum Prozeß, durch mündliche Rücksprache, je nachdem eine 
umständliche Besprechung mit dem Gewaltgeber oder eine mühsame Durchsicht von Ur- 
kunden oder Erkundigung nach sactischen Umständen, nach Zeugen oder andern Beweis- 
mitteln erforderlich ist 
a) beim Einzelgericht 171 Kr. = 5 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr., 
in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. — 25 Thlr. jedoch höchstens 35 Kr. — 10 Sgr. 
h) beim Collegialgericht 35 Kr. = 10 Sgr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thrr. 
Der vorstehende Ansay ist in Rechtsstreitigkeiten vor dem Einzelgericht nur einmal 
und zwar beim Beginn der ersten Instanz, in Prozessen vor einem Collegialgericht 
jedoch zweimal, nämlich einmal im ersten Versahren und das zweite Mal im Beweis- 
verfahren statthast, 
2. Durchsicht öffentlicher Acten, welche zur Sache gehören, mit Aus- 
zhne solcher, in denen der Anwalt vom Aufange an selbst gearbeitet hat, für jeden 
Ban 1 Kr. — 5 Sgr. bis zu 1 Fl. 10 Kr = 20 Sr. 
in n unter 43 Fl. a45 Kr. S 25 Thlr. jedoch im Ganzen nur 174 Kr. —5 Sgr. 
3. Vollmacht mit Einschluß ! Formulars und der Reinschrist 
5 Kr. = 10 Sor. bis 52) Kr. = 15 Sgr., 
in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 u nur. . I77 Kr.= 5 Sgr. 
Für ein Subslitutorium mit Einschluß der Nleinschrift 171 Kr. = 5 Sgr. 
Liegt die Rothwendigkeit der Substilution in der Person des Anwalts, dann passirt ichts. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind nur gedruckte oder lithographirte Voll- 
machten zulässig. 
4. Für jeden nothwendigen Brief 171 Kr.— 5 Sgr. bis 527 Kr.— 15 Sgr., 
wemn derselbe aus mehreren Bogen besteht, für jeden Bogen 35 Kr. = 10 Sgr. 
bis 52) Kr. = 15 Sgr. 
jedoch in Sachen unter 4 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. im Ganzennicht über 35 Kr. — 10 Sgr. 
Bezieht sich der Brief nur auf die Information in der Sache, so ist derselbe unter 
Nr. 1 inbegriffen.
	        
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