Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 80 
5. Klage, schristliche, einschließlich der Surweisch 
a. beim Einzelgerichte 35 Kr. — 10 Sgr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Shlr. 
jedoch in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = Thlr. nicht über 
1 Fl. 10 Kr. = 2 Sgr. 
b. bei einem Collegialgericcte 1| ll. 10 Kr. = 20 Sgr. 
bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. 
6. Deductions-Schriften, namentlich die processualischen Wechselschriften 
im ersten Verfahren, die Beweisantretungs, und weiteren Schristen im Beweisverfahren, 
die Schriften, wodurch Rechtsmittel eingewendet, ausgefübrt und widerlegt werden, 
Litisdenunciations-Schristen, schriftliche uchten 1 1 jedem vollgeschrebenen Bogen 
a. beim Einzelgericht .. Sgkbtoxk-lok-qk 
b. beim Collegialgericht 1 Fl. 10 — 20 Sgr. bis 1 di Xr. = 1 Thlr. 
Der Gesammtansatz darf in Sachen unter 43 Fl. 45 Tr. = 25 Thlr. nicht 
521 Kr. = 15 Sar übersteigen. 
Anmerkung zu Nr. 5 und 6. Hat ein Anwalt bei demselben Gerichte in verschie- 
denen Rechtsstreitigkeiten gleichzeitig mehrere Klagen oder Deductionsschriften 
eingereicht, welche wegen Gleichartigkeit des Streitgegenstandes oder Klaggrun- 
des ihrem wesentlichen Inhalte nach mit einander gleichlautend sind, so ist das 
Gericht ermächtigt, die Gebühr dasr und zwar nach der Zabl der Schriften bis 
auf dn d oder die Hälfte der Ansätze sub. Nr. 5 und 0 zu ermäßigen. 
7. S liche Eingaben und Aussätze jeder Art, insofern sie nicht schon 
ihren belendenn line haben, von jedem vollgeschricbenen Beg 35 Xr.= 10 Sgr. 
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
für die Seiten verhältnißmäßig, jedoch im Ganzen nicht 8 244 Kr = 7 Sgr. 
und in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. im Ganzen nicht über 52# Kr.— 15 Sgr. 
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen, Beweisantretungs- 
schristen, passirt nichts. 
8. Quittungen und Recepisse 14 Kr. = 4 Sgar. 
Die Bescheinigung des Empfanges eigener Forderungen, sowie die Vollzichung der 
Insinnationsdocumente bleibt außer Ansah. 
9. Liqnidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder cchnst- 
liche Ueberreichung zur Feststellung .. . ..l7sz-.)Og 
wenn die Liquidation mehr als einen Bogen unsaßt 35 Ar. — 10 Sgr. 
Förstl. Schwarzb. Rudolkl. Gesetzsamml. XX. 14
	        
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