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10. Rechnung zu prüfen, einschließlich Erinnerungen zu stellen, für jeden
Bogen der Rechung 528 Kr. = 15 Sgr. bis 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
Dabei sind alle unnützen und zum Verschleif der Sache abzweckenden Monita zu
vermeiden.
11. Abfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte jeder Art,
als Kaus-, Tausch-, Pacht., Mieth., Alimentations- oder Leibrenten-Contracte, Chestif-
tungen, Entschichtigungen, Cessionen, Fideicommisse, Loosbriefe, Obligationen, Erb-
recesse, Rechnungen, Neverse, Schenkungen unter den Lebendigen oder auf den Todes-
sall, Verlassenschafts= oder andere weesstatoonen Testamente, Codicille, Vergleiche,
Verzichte und Verträge jeder UVrt 523 Kr. 15 Sgr. bis 5 Fl. 15 Xr. = 3Thlr.
Insofern jedoch die Aufnahme der Urkunde mühsam gewesen und leßtere ungewöhn-
lich stark sein sollte, so ist dem Richter erlaubt, auch einen höhern Ansatz, das Doppelte,
nach Befinden selbst das Dreifache passiren zu lassen.
In ganz besondern Fällen, wo die Ausarbeitung einer Urkunde außerordentlich
weitläufig, mühsam und mit großem Zeitverluste verbunden ist, z. B. bei Kauf oder
Pachteontracten über bedeutende Nittergüter, Testamenten, Fideicommissen und dergl.
kann mit Rückücht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes und der gehabten Mühe, auch
allenfalls der Bogenzahl noch ein Mehreres, und zwar mit Einschluß der dabei gehabten
umständlichen Information 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr.
zugebilligt werden.
12. Terminc, 8 derselben
* Beleihungstermit 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
b. Termin zur cGufiung von Vescheiden und sonstigen Belchusen
Xr.— 10 Sar.
c. sonstige Termine und zwar
au. vor einem Einzelgerichte 35 Kr. 10Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thrr.
jedoch in Rechtsstreitigkeiten unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. nur
35 Xr. 10 Sgr.
bb. vor einem Collegialgerichte. . 1 Fl. 10 Kr.= 20 Sgr. bis
5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
Bei Terminen, welche Vormiltags begonnen und mit einer Unterbrechung des
Nachmittags fortgesetzt werden, findet der Ansatz doppelt statt.