1859. 61
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne Unterbrechung über zwei Stunden, so
ist, wenn solches durch die öfsentlichen Acten nachgewiesen werden kann, die Hälfte
mehr anzusetzen verstattet.
Wird dagegen im Termine gleich nach seiner Eroffnung die Verhandlung vertagt,
so findet nur der niedrigste Ansaß statt.
13. Verhandlungen, mündliche jeder Art, soweit sie nicht zur Insormation
gehören und mit Ausnahme der Termins-Abwartung, z. B. für Beiwohnung und Be-
sorgung von Auctionen, Inventuren, Verpachtungen und ähnlichen Geschäften, wenn
sie nicht über eine Stunde dauern,
u. in Sachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thhr. 55 Kr. = 10 Sgr.
b. in Sachen über 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thhr. 52 Kr. = 15 Sgr.
bis 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
bei längerer Dauer für jede weitere Stunde
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.. 35 Kr.— 10 S Sgr. bis 523 I5 15 Sgr.
jedoch für den "„
nicht über 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
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Wenn ein Sachwalter on in einer schriftlichen Eingeake ekwas mündlich zu Pro-
tokoll anbringt, so darf er nie mehr ansetzen, als ihm für die schriftliche Eingabe zu be-
rechnen verstattet ist.
14. Mündliches Gutachten . 35 Kr. = 10 Sgr.
Für blose mündliche Beantwortung einfacher Anftagen nach dem Stande des Pro-
cesses u. s. w. ist nichts in Ausaß zu bringen. Schriftliche Beantwortung solcher An-
fragen fällt unter die Taxe von Briefen.
15. Zählgebühren für Empfangnahme, Rückgabe oder Weiterzahlung von
Geldsummen, wenn das (Geld im Ganzen oder doch in nicht mehr als 3 Posten bezahlt
worden, ein halb Prozent einschließlich der u#thigen Verpackung; ist das Geld im Ein-
zelnen, d. b. in mehr als 3 Posten erhoben oder auf diese Weise ausgezahlt worden,
ein Prozent.
Von Vorschüssen, welche der Anwalt von seinem Vollmachtgeber erhält, sowic von
Geldern, die ihm von demselben zur Deckung von Gerichtskosten zugestellt werden,
dürsen keine Zählgebühren berechnet werden. 11.