92 1859.
16. Proxeneticum für gelungene Unterhandlungen und sonstige außerordent-
liche Dienstleistungen bei Rechtsgeschäften, insoweit die Ansätze der gegenwärtigen Taxe
namentlich unter Verhandlungen keine Anwendung leiden, für alle dabei vorkommenden
Bemühungen zusammen ein Prozent vom Geldwerthe des Gegenstandes, wenn derselbe
die Summe von 875 Fl. = 500 Thlr. nicht übersleigt; dagegen, wenn derselbe sich
höher beläust, ein halb Prozent von jedem weiteren Hundert Thaler = 175 Fl. Wo
der Geldwerth sich nicht erkennen läßt, tritt obrigkeitliches Ermessen ein.
17. Rein= und Abschriften von jedem Bogen 103 Kr. = 3 Sgr.
bei Briefbogen in Quart nur 7 Kr. -2 Sgr.
und so verhältnihmäßig nach Blätten; überschiegende volle Seiten werden für einen
halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnel.
18. Botenlöhne
u. von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf blos der
Postgeldewerlag angesetzt werden;
b. von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mehr als für Be.
nutung solcher Gelegenheiten gezahlt werden muß;
c. in allen andern Fällen hingegen, ingleichen wo die Dringlichkeit der Sache be-
sondere Lohnboten ersordert, passirt der desfalls nothwendige Verlag, welcher, insoweit
er sich nicht schon nach den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen läßt, zu beschei-
nigen ist.
19. Für Wege innerhalb des Wohnortes zur Vornahme von Hamdlungen,
welche schon mit einem Ansatze versehen sind, z. B. zur Abwartung von Terminen, zur
Actendurchsicht, Information ist nichts besonders zu berechnen; für andere auf beson-
deres Verlangen des Gerichts oder Gewaltgebers im Wohnorte oder in der Ortsflur
gemachte Wese -35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
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1) für Versäumniß, von jeder Stunde (1 Meile) Weges der Hinreise
35 Kr. = 10 Sgr.
jedoch für den ganzen Tag nie übbeerr. 3 .. 30 Kr. 2 Thlr.
Anmerk. 1. Für die Zurückreise findet nur in dem Falle derselbe Ansat statt,
wenn solche nicht an dem nämlichen Tage erfolgen konnte.