1859. 93
Anmerk. 2. Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer kritt für Versäumniß
und das Geschäft zusammen henommen auf jeden ganzen Tag (24 Stunden)
der Abwesenheit ein Ansatz von 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thalern ein. Für über-
schießende Stunden treten die Ansätze unter Nr. 1 für „Versäumniß“ ein.
2) An Diäten täglich 2 Fl. 371 Kr. — 1 Thlr. 15 Sgr.
Dauert aber die Abwesenheit nicht rolle 6 Stunden, nur die Hälfte.
Sobald der Rechtsamwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt bei
Neisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag für Logis, Erleuchtung,
Heibzung und Trinkgeld noch besonders mit 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. für jede Nacht
vergütet.
n Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren
Stüdten verweilen zs6 für jeden Tag solchen Aufenthalts in Allem 4 Fl. 221 Kr.
Thlr. Diaten
* An Tuanepontkeheen. wenn die Eutseruuig nicht * 2 Stunden (1 Meile)
beträgt 2 Fl. 373 Kr. = 14 Thlr.
wenn sie nehr beträgt. für. jede Stunde darüber noch
35 Kr. = 10 Sgr.
einschlüssig Wege-, Brücken- und Pflastergeld.
Ebeuso viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschäftes wegen nicht an
demselben Tage erfolgen kann.
Wo eine Eisenbahn= oder Postverbindung besteht und passend benutzt werden kann,
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ausah für die zweite
lasse.
Anmerkung 1. Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an Einem Tage
mehrere Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltsgeschäfte zu verrichten, so ist
zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber oder Gegner — oder ob
deren mehrere die Kosten dieser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben.
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten gehörigen, vor-
slehend unter Zisser 2 und 3 aufgeführten Gebühren nur einmal und jedem der
ehwa vorhandenen verschiedenen Zahlungspflichtigen antheilig anzusetzen, im
letzteren Falle hingegen den Ansatz für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend
gedacht — mehrfach, je nach der Zahl der Personen, welche die Kosten zu tra-
gen haben, zu liquidiren.