Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 93 
Anmerk. 2. Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer kritt für Versäumniß 
und das Geschäft zusammen henommen auf jeden ganzen Tag (24 Stunden) 
der Abwesenheit ein Ansatz von 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thalern ein. Für über- 
schießende Stunden treten die Ansätze unter Nr. 1 für „Versäumniß“ ein. 
2) An Diäten täglich 2 Fl. 371 Kr. — 1 Thlr. 15 Sgr. 
Dauert aber die Abwesenheit nicht rolle 6 Stunden, nur die Hälfte. 
Sobald der Rechtsamwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt bei 
Neisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag für Logis, Erleuchtung, 
Heibzung und Trinkgeld noch besonders mit 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. für jede Nacht 
vergütet. 
n Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren 
Stüdten verweilen zs6 für jeden Tag solchen Aufenthalts in Allem 4 Fl. 221 Kr. 
Thlr. Diaten 
* An Tuanepontkeheen. wenn die Eutseruuig nicht * 2 Stunden (1 Meile) 
beträgt 2 Fl. 373 Kr. = 14 Thlr. 
wenn sie nehr beträgt. für. jede Stunde darüber noch 
35 Kr. = 10 Sgr. 
einschlüssig Wege-, Brücken- und Pflastergeld. 
Ebeuso viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschäftes wegen nicht an 
demselben Tage erfolgen kann. 
Wo eine Eisenbahn= oder Postverbindung besteht und passend benutzt werden kann, 
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ausah für die zweite 
lasse. 
Anmerkung 1. Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an Einem Tage 
mehrere Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltsgeschäfte zu verrichten, so ist 
zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber oder Gegner — oder ob 
deren mehrere die Kosten dieser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben. 
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten gehörigen, vor- 
slehend unter Zisser 2 und 3 aufgeführten Gebühren nur einmal und jedem der 
ehwa vorhandenen verschiedenen Zahlungspflichtigen antheilig anzusetzen, im 
letzteren Falle hingegen den Ansatz für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend 
gedacht — mehrfach, je nach der Zahl der Personen, welche die Kosten zu tra- 
gen haben, zu liquidiren.
	        
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