Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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1859. 
Anmerkung 2. Bei Abwartung auswärtiger bloßer Publicationstermine findet 
niemals ein Ansatz für Reisekosten statt. 
Anmerkung 3. IJ allen bürgerlichen Prozeßsachen, deren Objekt den Werth von 
43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. nicht erreicht, ist dem Gewaltgeber zwar gestattet, 
sich eines Advokaten aus einem anderen Amtsbezirke zu bedienen; derselbe hat 
jedoch in diesem Falle die Reisekosten selbst zu tragen und kann deren Erstattung 
von seinem Gegner nur dann verlangen, wenn sich im Orte des Gerichts gar 
kein Anwalt besindet oder ihm doch die Annahme eines solchen aus einem beson- 
dern Grunde, z. B. wegen Venvandtschaft mit dem Gegentheile nicht zugemuthet 
werden kann. 
Anmerkung 1. In Prozeßsachen über Objecte von höherem Wertheistder Partei die 
Wahl ibres Anwalts zwar aus anderen Amtobezirken, als dem ihres Wohnorts, 
ebensalls geslattel, jedoch kann dieselbe vom Gegner, wenn der Wohnort des 
Amralts vom Sitze des Gerichts über 6 Stunden entfernt ist, nur die Erstat- 
tung der Reisekoslen auf 6 Stunden beanspruchen und muß den Mehrbetrag je- 
densalls selbst tragen. 
Anmerkung 5. Die in dem einen Landestheile wohnenden Anwälte müssen zu 
Abwartung von Terminen vor Gerichten des anderen Landeolheiles einen in 
diesem letzteren Landestheile wohnenden Anwalt bevollmächtigen und können 
Reisekosten von ihrem Vollmachtgeber nur in dem Fall, wenn ihnen die Reise 
durch ein Specialmandat aufgetragen worden ist, vom Gegentheile aber in 
keinem Falle beanspruchen. 
Anmerkung 6. Bedient sich Jemand mit besonderer Genehmigung der zuständigen 
Behorde eines ausländischen Advokaten, so brauchen die Neise= und Zehrungs. 
kosten von dem Gegner nicht erstallet zu werden, selbst dann nicht, wenn andem 
Onte des Gerichts keine oder nicht genug Advokaten wohnen. 
Anmerkung 7. Im Fall ein Advokat bei einem auswärtigen Gerichte einen Ter- 
min nicht selbst, sondern durch einen in seinem Wohnorte oder doch nicht im Orte 
des (Ferichts wohnenden Advokaten abwartet, so dürsen, wenn dieser leßtere 
die diesfallsige Reise blos wegen Abwartung dieses Termins unternimmt, aller- 
diunge die gewöhnlichen Reisekosten in Ansatz gebracht werden, wogegen, wenn 
derselbe dabei auch noch eigene Geschäfte zu besorgen hat, wegen des im Auf- 
trage eines Andern abzuwartenden Termins nur die Termins-, keineswegs aber 
auch Neisekosten passiren.
	        
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