Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 113 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Elstes Stäch vom Jahrt 1860. 
KXXVIII. Verordnung 
der Fürstlichen Regierung vom 4. December 1860, das Anspannen der 
Hunde betreffend. 
Zur möglichsten Verhütung von Thierquälereien und Unglücksfällen bei Hunde- 
suhnverken wird mit Höchster Genehmigung 8erenissimi auf Grund des Gesetzes 
vom 9. März 1855 (Gesetzsammlung 1855, Seite 48) Folgendes verordnet: 
1. 
Die Führer von Hundefuhrwerken dürfen sich während der Fahrt nicht auf 
die Wagen aussetzen, noch auch anderen Personen gestatten, darauf Siß zu nehmen, 
überhaupt die Hunde nicht über ihre Kräfte anstrengen. 
2. 
Die Führer von Hundefuhrwerken sind verpflichtet, während der Fahrt dicht 
vor oder neben deuselben herzugehen und die Deichsel und das Leitseil in der Hand 
zu halten. 
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Das Ssahren der nur für Fußgänger bestimmten Wege mit Hundesuhrwer- 
ken, sowi 
Fürsll. %% Rudolst. Ochebsamnl. 
usgegeben in Nudolstadt den 20. December 1600.
	        
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