1860. 1
Seine Majestät, der König von Sardinien, andererseits,
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staalen des Zoll-
Vereines und den Sardinischen Staaten mehr und mehr auszudehnen und zu beför.
dern, haben diese Beziehungen durch eine Additional-Convention zu dem Handels= und
Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 und zu der am 20. Mai 1851 in Turin ab.
geschlossenen Additional Convention zu dem gedachten Vertrage befestigen wollen;
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit, der Regent, Prinz von Preußen:
den Freiherrn Alexander Gustav Adolph von Schleinitz, Allerhöchst - Ihren
Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des rothen
Adlerordens zweiter Classe mit dem Stern, des Johanniterordens u. s. w.
und
Seine Majestät, der König von Sardinien:
den Grafen Eduard von Launay, Allerhöchst = Ihren außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister am Preußischen Hofe, Commandeur des
geistlichen und militärischen St. Mauritius= und St. Lazarus-Ordens, Ritter
des Preußischen rothen Adlerordens u. s. w.
und die beiden mit Vollmachten versehenen Bevollmächtigten haben die folgenden
Artikel verabredet:
Artikel I.
Die Staaten des Zollvereines verpflichten sich, die gegenwärtig für Sardinische
Seiden bei ihrem Eingange in die Vereinsstaaten bestehenden Zölle zu ermäßigen, und
zwar:
) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf # Thaler vom Zentner;
5) für alle weih gemachte, ungefärbte Seide und Floret= Seide von 8 Thalern auf
1Thaler vom Zentner;
0) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floret-Seide sowie für Garn aus Baum-
wolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zentner.
Artikel I.
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen
tmines, bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze zu-
zulassen: