Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 1 
Seine Majestät, der König von Sardinien, andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staalen des Zoll- 
Vereines und den Sardinischen Staaten mehr und mehr auszudehnen und zu beför. 
dern, haben diese Beziehungen durch eine Additional-Convention zu dem Handels= und 
Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 und zu der am 20. Mai 1851 in Turin ab. 
geschlossenen Additional Convention zu dem gedachten Vertrage befestigen wollen; 
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit, der Regent, Prinz von Preußen: 
den Freiherrn Alexander Gustav Adolph von Schleinitz, Allerhöchst - Ihren 
Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des rothen 
Adlerordens zweiter Classe mit dem Stern, des Johanniterordens u. s. w. 
und 
Seine Majestät, der König von Sardinien: 
den Grafen Eduard von Launay, Allerhöchst = Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Minister am Preußischen Hofe, Commandeur des 
geistlichen und militärischen St. Mauritius= und St. Lazarus-Ordens, Ritter 
des Preußischen rothen Adlerordens u. s. w. 
und die beiden mit Vollmachten versehenen Bevollmächtigten haben die folgenden 
Artikel verabredet: 
Artikel I. 
Die Staaten des Zollvereines verpflichten sich, die gegenwärtig für Sardinische 
Seiden bei ihrem Eingange in die Vereinsstaaten bestehenden Zölle zu ermäßigen, und 
zwar: 
) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf # Thaler vom Zentner; 
5) für alle weih gemachte, ungefärbte Seide und Floret= Seide von 8 Thalern auf 
1Thaler vom Zentner; 
0) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floret-Seide sowie für Garn aus Baum- 
wolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zentner. 
Artikel I. 
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen 
tmines, bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze zu- 
zulassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.