1860. 19
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stüch vom Jahre 1860.
u X. Ministerial Bekanntmachung
vom 6. Juni 1860, das höchst betrübende Ableben der Durchlauchtigsten
regierenden Fürstin Helene von Schwarzburg-mwolstadt betreffend.
Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin
und Frau, Frau Helene, regierende Fürstin von Schwarzburg= Rudolstadt 2c. 2c.n
geborne Prinzessin zu Anhalt, am heutigen Tage Vormittags 102 Uhr von dieser
Welt abgerusen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser gnädigst
regierender Herr, dieses Hochstdenselben und das ganze Fürstliche Haus tief betrü.
bende Ereigniß hiermit zur Kennmiß Ihrer getreuen Unterthanen bringen.
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt:
8. 1
S. 1.
Es wird hiermit eine vier wöchige allgemeine Landestrauer vom heutigen Tage
ab angeordnet.
5. 2.
Während der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes Mittags
von 12 bis 1 Uhr ein Trauerläuten in 3 Absägen statt und zwar die ersten beiden
Wochen täglich, in der 3. und 1. Woche aber nur am Sterbetage (Mittwochs).
S. 3.
Da öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden offent-
lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt.
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesensammi. XXI. 4
Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juni 1860.