Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

  
  
20 1860. 
F. 4. 
Abgesehen von den für die Hostrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürstlichen 
Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weitergehenden Wünschen Fürstlicher Diener 
und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürslliche Diener 
während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor um den linken 
Arm und um den Hut zu tragen hat. 
Auch das Fürstliche Officiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 
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Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des schwarzen 
Siegellacks, bezüglich derschwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat das Fürstliche 
Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarz gerändertes Papier in 
Anwendung zu bringen. 6 
S. 6. 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen 
Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung zu 
bringen. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
 
	        
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