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Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn
in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung zur Uebernahme ver-
weigert worden ist.
4) Ist die Uebernahme-Verpflichtung eines Staates von der dazu competenten
Ober- oder Unterbehörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht aus
dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Feststellung des Ortes bedürfe,
wohin der Auszunehmende zu weisen sei
5) Unter den im S. 11 I. c. erwähnten Kosten sind nur die baaren Auslagen zu
verstehen. Sie werden nach denselben Normen berechnet, welche für das Inland gelten.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitthei-
lung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur Ausstellung der Eheconsense
(Trauscheine) befugt, oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen
angewiesen sind.
7) Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen (S. 1 MI. des
Vertrags) wird die in dem Conferenz. Protocolle d. d. Eisenach den 24. Juli 1854 be-
zeichnete Fomm als maßgebend anerkannt.
II.
Ferner wird auf Grund derselben Verabredungen mit Höchster Genehmigung Se-
renissimi verordnet:
1) Einjeder Ausweisungs, oder Zwangspaß, durch welchen eine Person aus dem Für-
stenthume in das Gebiet eines andern contrahirenden Staates ausgewiesen wird, muß et-·
geben, in welcher Art die A
Ist Ausahnenischenis vorausgegangen, so muß derselben ausdrücklich
gedacht w
Veir ve Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations-Urkunde, so muß die
Behörde, welche diese ertheilt hat, das Datum und die Dauer der Güllgkeit derselben
im Passe vermerkt werden.
Endlich muß der Zwangspaß neben der Angabe des Endziels in der Regel auch
die Angabe der Eingangs-Station des nächsten der zu durchreisenden Staaten enthalten.
2) Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abgewichen,
oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf den Trans-
port nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine andere, als die aus-