Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

212 VI. Landesverwaltung. 
und an dessen Spitze der Pfarrer steht; jedes Jahr 
findet eine Synode statt, die aus den Pfarrern der 
reformierten Gemeinden und je einem, von den 
Presbyterien gewählten Ältesten gebildet wird. 
In der unierten_pfälzischen Kirche besitzt jede 
Gemeinde ebenfalls ein Presbyterium (Kirchenvorstand), 
das sich aus den Pfarrern der Pfarrgemeinde und 
aus fünf bis zwölf Gemeindegliedern zusammensetzt. 
Die Vertreter der Pfarrgemeinden eines Dekanats- 
bezirks bilden die Diözesansynode, die aus den 
Pfarrern und Pfarrverwesern, den selbständigen Vikaren 
sowie aus gewählten weltlichen Abgeordneten der 
Pfarrgemeinden besteht; die Generalsynode setzt sich 
aus den erwählten Abgeordneten der Diözesansynoden 
zusammen und versammelt sich regelmäßig alle vier 
Jahre. 
Als Privatkirchengesellschaften sind 
zurzeit anerkannt die Griechen, Israeliten, Mennoniten, 
Herrenhuter, Anglikaner, Irvingianer und Altkatholiken. 
Außerdem sind in größeren Städten freireligiöse Ge- 
meinden gebildet und als Vereine behördlich ge- 
nehmigt. 
Die in Bayern bestehende einzige Gemeinde der 
griechisch-katholischen Kirche ist in München und 
wird von einem von der griechischen Regierung er- 
nannten Archimandriten seelsorglich versehen. 
Die Israeliten, die in unwiderruflicher Weise 
alle den Privatglaubensgesellschaften eingeräumten 
Rechte genießen, können beim Vorhandensein von 
mindestens zehn selbständigen männlichen Religions- 
genossen eigene Kultusgemeinden bilden, eine Syna- 
goge und einen eigenen Begräbnisplatz errichten und 
einen Rabbiner aufstellen. Die Kultusämter zerfallen 
in Rabbiner (humanistisch gebildet, nach entsprechen- 
dem Fachstudium geprüft und von der Kreisregierung 
bestätigt, aber ohne die Rechte öffentlicher Beamten),
	        
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