1860. 65
14—20) die Einnahme-Rechnungen der Rent= und Steuer-Aemter Rudolstadt,
Königsee, Leutenberg, Stadtilm, Frankenhausen, des Rentamtes Pau-
linzella und des Berg- und Rentamtes Könitz.
21 u 22) die Rechnung über die Gewerke für Rechnung des Fiscus, und zwarüber
das Eisenhüttenwerk in Kahhütte und über den Geuthersbruch bei Grünau.
23) die Nechnung über die holsteinschen Güter Seedorf und Hornstorf.
Die Rechnungen sub 1, 3, 4, 5 und 10—13 werden unmittelbar von Fürstlicher
Hauptlandescasse und zwar nach dem Muster für die Hauptrechnung, die übrigen von
den betreffenden Specialcassen gelegt.
Die Specialrechnungen müssen die Begründung jeder Einnahme= und den Zweck
jeder Ausgabepost nachweisen. Jeder Titel erhält die Nummer des entsprechenden
Titels in der Hauptrechnung mit der näheren Bezeichnung desselben. Die Gliede-
rung in Untertitel und Unterabtheilungen erfolgt überall genan nach Vorschrift der
Special-Etats. Die Titel Summen müssen sich genau an die Hauptrechnung anschließen.
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uerehnihas. Der Hauptrechnung wird ein Verzeichniß über die Vorschüsse und Gewähr-
Nmg. schaften (. 11) beigesügt, die einen Theil des Rechnungsbestandes bilden.
Dasselbe weist den vorjährigen Rest, den Zuwachs, die Erledigung und den bleibenden
Bestand jeder einzelnen Post nach. K un
Emnahme-Rerege. Die Einnahme-Belege zu der von der Hauptlandescasse selbst zu legen-
den Specialrechnung unter M 3 des §. 48 bestehen in den Lieferscheinen von den Spor-
telCassen der Justiz= und Verwaltungsbehörden, wie solche in der Verordnung vom
18. Jannar 1856, das Sportelcassen Rechnungswesen betreffend, vorgeschrieben sind.
Zur Begründung der nicht ständigen Einnahmen in der Specialrechnung unter M 11
bedarf es übcrall besonderer Anweisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums.
Für die Forst., Jagd= und Floßrechnung unker XA 12 gelten als Belege die von
den Forstämtern autorisirten Verzeichnisse und Rechnungsnachweisungen über:
a. die Holz= und Lohnutzung,
b. die Harznuung,
c. die Grasnutzung,
d. Moos- und Bodenstreu,
o. verkauften Holzsaamen,