Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

o6 1861. 
IV. Abtheilung. 
4 Schele= und Walzenholz. 
ꝛc. 
3) weiches. 
3 Fl. 32 Kr. für 1 Klafter 3 ell. gutes, 
3 „ — , für dergl. geringes, 
1 
2 „ » 1 „ dergl. ganz geringes. 
2 „ 32 „ für 1 „ Fxulell. gutes Walzenholz= 
2, —, 1 „ dergl. geringes, 
1, 28, für 1 „ ganz geringes dergl. 
Für die Orte Neuhaus einschließlich Mitktelland und Fischbachswiese, Schmalenbuche 
einschließlich Rußhütte, Lichte eluschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alsbach, 
Scheibe, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte: 
3 Fl. 8 Kr. für 1 Klaster 3 elliges gutes Scheitholz, 
2 8 für 1 „ dergl. geringes, 
1 40„, für 1 „ dergl. ganz geringes, 
2 „ 8„ für 1 „ J elliges hutes Walzenholz, 
1, 36 „ für 1 „ peringes dergl. 
1 16 „ für 1 „ ganz geringes dergl. 
B. Ste 
eiche. 
1 Fl. 36 Kr. für 7 aaa, Vegrabene oder geschmaßte, 
1, 24, für 1 „ geringe dergleichen. 
8. 2. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der correspondirenden Positionen in dem 
Preisverzeichnisse vom 14. Januar 1859 werden hiermit aufgehoben. 
8. 3. 
Ueber die Holzabgabe von den Magazinen und die Vertheilung der Brenn- 
hölzer auf den Schlägen haben die Gemeinde-Vorstände genaue Verzeichnisse zu 
führen. Diese sind dem Fürstlichen Forstpersonale auf Verlangen jederzeit zur Ein- 
sicht vorzulegen, damit die Verwendung der zum eigenen Bedarf der inländischen
	        
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