Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. — 
Hauswirthschaften nach der bestehenden Holztaxe abgegebenen Brennhölzer gehörig 
controlirt werden kann (§85. 2. 4. des Regulativs vom 14. Januar 1859). 
Das Fürstliche Forstpersonal ist zum Zweck der Bestrafung der Contravenienten 
zur Anzeige verpslichtet, wenn die nach der Taxe zum eigenen Bedarf abgegebenen 
Brennhölzer zum Gewerbebetrieb, zur Bäckerei, Färberei. Brauerei u. s. w., verwen- 
det oder zum Handel benutzt worden sind, ebenso, wenn sich aus den Verzeichnissen 
der Gemeinden ergibt, dah an einzelne Hauswirthschaften eine unverhältnißmäßig 
große Holzabgabe stattgefunden hat, und deshalb ein Verdacht der Uebertretung des 
§. 2 des Negulativs vom 14. Jannar 1859 vorliegt. 
8. 4. 
Die Beschränkungen des 2ten Alinen des F. 6 für die Ortschaften Neuhaus rc. 
sub 1 und 2 werden aufgehoben. 
Rudolstadt, den 24. Mai 1861. 
Füärstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.