1861. *)5
die Großherzoglich Sächsische,
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche,
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische,
die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische,
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische,
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche,
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linic und
die Fürstlich Reuß.Plauische Regierung jüngerer Linie,
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimerath Gustav Thon,
die Herzoglich Braunschweigische Regierung:
den Finanz= Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung:
den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Carl Erxleben,
die Herzoglich Nassanische Regierung:
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und Her-
zoglich Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen
Legations= Rath Dr. Friedrich August von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut- und Kandis-Zucker, nicht
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Ausfuhr
über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage
erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergü-
tung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinirten auslän-
dischen Zucker eintritt.
Art. 2.
Wer diese (Art. 1.) Steuewergütung oder die Zollvergütung in Anspruch nimmt,
hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher bereits bezüglich der Zoll-