Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. *)5 
die Großherzoglich Sächsische, 
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, 
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische, 
die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische, 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische, 
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche, 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linic und 
die Fürstlich Reuß.Plauische Regierung jüngerer Linie, 
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimerath Gustav Thon, 
die Herzoglich Braunschweigische Regierung: 
den Finanz= Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau, 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung: 
den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Carl Erxleben, 
die Herzoglich Nassanische Regierung: 
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und Her- 
zoglich Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen 
Legations= Rath Dr. Friedrich August von Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifikation, folgende 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut- und Kandis-Zucker, nicht 
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Ausfuhr 
über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage 
erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergü- 
tung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinirten auslän- 
dischen Zucker eintritt. 
Art. 2. 
Wer diese (Art. 1.) Steuewergütung oder die Zollvergütung in Anspruch nimmt, 
hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher bereits bezüglich der Zoll-
	        
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