Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 7 
B. Briefpost. 
Art. 11. 
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Poslvereine ge- 
hörigen Staatsgebiete stellen bezüglich der Briespost für die Vereins- 
Correspondenz und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Posigebiet dar. 
In Folge dessen wird diese Correspondenz 2., ohne Rücksicht auf die Teritorial- 
Urenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porkotaxen belegt. 
I. Brlefverkebr. 
« Art. 12. 
Arreink- Corvesten. Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Comespondenz der 
dem. Vereins-Postbezirke unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als 
auch die Wechsel-Correspondenz eines Vereins.Postbezirks mit dem Auslande (äußere 
Vereins,Correspondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die leztere nur einen 
Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt. 
a) Innere Vereins-Correspondenz. 
Art. 13. 
Vezug des Nono. Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede 
Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abge- 
sandt werden, es mögen diese Briese frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bczeichneten und als solche 
behandelten Sendungen werden am ime ohne Portoansab ausgeliefert. 
Gemeinschastliches 
Notto. 
Art. 
Oinwegsallen Für sammiliche nur W des Vereinsgebiets sich bewegende 
1# oronv Conmnespondenz wird ein besonderes Transitporto von den Corre- 
spondenten nicht erhoben. 
5. 
Dransitgebuͤhi. zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren treten, inso- 
sern zwischen den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen ge- 
troffen sind oder künftig getrofsen werden, solgende Bestimmungen ein: 
a) die Transitgebsihr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stück- 
weise transitirenden Correspondenz mit Silberpf. pro Meile bis zu einem 
Magimum von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrag in der Landcemünze 
bro Loth nello bemessen.
	        
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